Die Verteidigung habe eingewendet, der Beschuldigte sei sicher nicht so dumm, zwei Mal nach dem gleichen Muster einzubrechen. Dem sei entgegenzuhalten (act. B 2, E. 2.2.2, S. 14 f.), dass es durchaus sein könne, dass der erste Einbruch ohne und der zweite mit Handschuhen verübt worden sei. Es sei nämlich möglich, dass DNA des Trägers auch auf die Aussenseite eines Handschuhs gelange, indem sich der Träger damit zum Beispiel ins Gesicht greife. Dass auf der Registrierkasse keine DNA-Spuren aufgefunden worden seien, besage ebenfalls nichts.