Der Einwand, früher habe er Einbruchdiebstähle, die er gemacht habe, jeweils zugegeben, sei nicht stichhaltig. Denn nun drohe der Vollzug der bisher nur teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten und A___ habe damit ein gewichtiges Motiv, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten (act. B 2, E. 2.2.2, S. 14).