B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Diese seien gegen Ende des Monats, jeweils um den 22. herum, verübt worden, also jeweils kurz bevor die Lohnzahlung eingegangen sei. Damals habe A___ mit seiner Freundin und deren Kind zusammengelebt, für welche er bis kurz vor dem Urteilszeitpunkt im November 2012 alleine aufgekommen sei. Das sei ihm moralisch zwar zugute zu halten, doch habe er deswegen eben auch ein Motiv gehabt, zu Geld zu kommen. Der Einwand, früher habe er Einbruchdiebstähle, die er gemacht habe, jeweils zugegeben, sei nicht stichhaltig.