Ein weiteres zentrales Beweismittel stelle das in verschiedenster Hinsicht widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten dar (act. B 2, E. 2.2.2, S. 12 f.). Dazu komme, dass das Einwerfen von Fenstern mittels Steinen dem Tatmuster von A___ entspreche. Auch bei den Vorfällen, welche zum Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 resp. demjenigen des Obergerichts vom 9. Dezember 2013 geführt hätten, habe er Steine dazu verwendet, um Fenster einzuwerfen und sich so Zutritt zu den betreffenden Liegenschaften zu verschaffen. Der Beschuldigte habe auch ein Motiv für die Taten gehabt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.).