1.1 Beim Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 an der Multergasse in St. Gallen stellt gemäss der Vorinstanz (act. B 2, E. 2.2.2, S. 10 ff.) ein am Tatort als Tatwerkzeug sichergestellter Stein das Hauptbeweismittel dar. Das auf dem Stein befindliche Hauptprofil habe der Kriminaltechnische Dienst A___ zuordnen können. Bei einem Einbruchdiebstahlsversuch am 22./23. Juni 2013 sei beim Schuhhaus F___ in Herisau ebenfalls ein Fenster mittels einem Stein eingeworfen worden, damit die Täterschaft sich Zutritt zum Ladenlokal habe verschaffen können.