1.4.5 Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hat Mutmassungen bezüglich des Motivs für die Einbruchdiebstähle angestellt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Mit Blick auf die anderen Beweise und Indizien (dazu unten II. E. 1.6) wäre ein allfälliger finanzieller Engpass Ende Monat für das Obergericht lediglich ein (relativ schwaches) Indiz und nicht von entscheidender Bedeutung. Somit kann von der Einvernahme von D___ als Zeuge abgesehen werden. Kommt dazu, dass A___ schon bei seinen früheren Einbruchdiebstählen eher selten grosse Beute gemacht hat. Im Gegenteil war er an unzähligen Diebstählen beteiligt resp.