Die psychotherapeutische Behandlung sei einzig wegen des beim Beschuldigten vorhandenen Aggressionspotentials angeordnet worden. Aus dem Umstand, dass A___ sich offenbar am 19. Juli 2014 auffällig verhalten habe, liessen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse bezüglich der durch das Obergericht zu beurteilenden Delikte ziehen, da diese sich viel früher, nämlich am 22. Dezember 2012, am 22./23. Juni 2013 und am 26. Juli 2013, ereignet hätten. Beim Vorfall vom 19. Juli 2014 habe der Beschuldigte allem Anschein nach unter Drogen- resp. Alkoholeinfluss gestanden.