1.4.4 Die Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten lehnte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. April 2015 ab (act. B 16). Dabei hielt sie fest, dass das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden im Urteil vom 19. November 2012 bei A___ nicht von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen sei. Die psychotherapeutische Behandlung sei einzig wegen des beim Beschuldigten vorhandenen Aggressionspotentials angeordnet worden.