Seite 8 Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte der Verteidiger zusätzlich die Einvernahme von D___, dem Grossvater des Beschuldigten, als Zeuge (act. B 37, S. 6). In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die Vermutung der Vorinstanz, nämlich dass A___ nach durchzechter Nacht und mit leerem Geldbeutel die Idee zu einem Einbruchdiebstahl gehabt habe, sei falsch. Er habe damals für seinen Grossvater gearbeitet und dieser hätte ihm bei einem finanziellen Engpass zweifellos ausgeholfen.