Die Berufungserklärung ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Vorgabe ist hier erfüllt (act. 66 und act. B 1). 1.4 Beweisanträge 1.4.1 In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgende Beweisanträge stellen (act. B 1, S. 4 f.): - die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gutachterlich abzuklären sowie - die Beleuchtung der Multergasse in der Nacht zu prüfen.