Festzuhalten ist, dass im Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. August 2014 die Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziffer 1) sowie die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg (Ziffer 7) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind die beiden genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig. 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung