29/P1). Mit Urteil vom 19. November 2012 sprach das Kantonsgericht ihn unter anderem des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeit, des Raufhandels, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Ungehorsams gegen