c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Von dieser Möglichkeit machten weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Gebrauch (act. B 8).