6. Die Zivilforderung der C2___ Versicherungs AG wird im Umfang von CHF 13‘944.65 geschützt. 7. Die Zivilforderung von C1___ wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 8. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich: - 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135).