286 StGB (begangen am 26. Juli 2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 11‘500.00 (Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen. 4. Bezahlt die beschuldigte Person die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Tagen. 5. Der mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochene Teil der Strafe wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).