Mit Überweisungsverfügung vom 16. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten erhoben (act. 30). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, eigene Beweisanträge zu stellen (act. 35 und 37), wandte sich das Gericht zwecks Klärung einiger Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Erbmaterial mit Schreiben vom 1. Mai 2014 an das Institut für Rechtsmedizin, das aufgrund fehlender Unterlagen und weiterer Angaben die Fragen jedoch nicht beantworten konnte (act. 36 und 38).