Nebst zwei Einbruchdiebstählen bzw. einem Versuch dazu werden dem Beschuldigten und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Hinderung einer Amtshandlung zur Last gelegt. Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist er geständig, bestreitet im Übrigen jedoch, etwas mit den weiteren Delikten zu tun gehabt zu haben. B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht