7. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss Kostennote zu bezahlen. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffern 2 bis und mit 6 sowie die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben; 2. die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen; 3. dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘398.50 zuzusprechen;