im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. b) des Privatklägers 1 (sinngemäss) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 den im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl entstandenen Schaden, namentlich 2 Fensterscheiben, zu ersetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) Seite 2 c) der Privatklägerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren: