2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 22 Tagen und in teilweisem Zusatz zum Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verurteilen. 3. Die gemäss Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2012 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. 5. Es sei über die Zivilforderungen der Privatkläger zu entscheiden. 6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.