Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Berichtigt in Dispositiv Ziff. 6 Urteil vom 25. August 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 15 1 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A___ amtlich verteidigt durch: RA AA___ Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Privatkläger 1 C1___ Privatklägerin 2 C2___ Versicherungs AG Gegenstand mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedens- bruch, Diebstahl, versuchter Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung, nachträglicher richterlicher Entscheid Anträge a) der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ sei schuldig zu sprechen wegen - Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB - Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB - versuchtem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB - Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 22 Tagen und in teilweisem Zusatz zum Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Ausser- rhoden vom 19. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verur- teilen. 3. Die gemäss Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2012 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. 5. Es sei über die Zivilforderungen der Privatkläger zu entscheiden. 6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. b) des Privatklägers 1 (sinngemäss) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 den im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl entstandenen Schaden, namentlich 2 Fensterscheiben, zu ersetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) Seite 2 c) der Privatklägerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Angeschuldigte sei zu verpflichten, der C2___ Versicherungs AG CHF 13‘703.90 samt Zins zu 5 % seit 30. Januar 2014 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: (hält an der Zivilforderung unverändert fest) d) des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; dafür sei eine Zusatzstrafe von 0 zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 aus- zusprechen; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizuspre- chen; evtl. sei er diesbezüglich schuldig zu sprechen und von einer diesbezüglichen Strafe sei Umgang zu nehmen; 3. Von den übrigen strafrechtlichen Vorwürfen sei der Angeschuldigte freizusprechen; 4. Der auf S. 7 unter Ziffer 3 der Anklageschrift aufgeführte Gegenstand sei einzu- ziehen; 5. Von einem Widerruf des im Urteil vom 19. November 2012 bedingt erlassenen Straf- anteils sei Umgang zu nehmen; 6. Die Zivilrechtsforderungen seien abzuweisen - evtl. auf den Zivilrechtsweg zu ver- weisen; 7. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss Kostennote zu bezahlen. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffern 2 bis und mit 6 sowie die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben; 2. die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen; 3. dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung im vorinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘398.50 zuzusprechen; 4. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger ein- zusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Seite 3 Sachverhalt A. Übersicht Nebst zwei Einbruchdiebstählen bzw. einem Versuch dazu werden dem Beschuldigten und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) eine Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz sowie die Hinderung einer Amtshandlung zur Last gelegt. Bezüglich des Ver- gehens gegen das Waffengesetz ist er geständig, bestreitet im Übrigen jedoch, etwas mit den weiteren Delikten zu tun gehabt zu haben. B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht Mit Überweisungsverfügung vom 16. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten erhoben (act. 30). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, eigene Beweisanträge zu stellen (act. 35 und 37), wandte sich das Gericht zwecks Klärung einiger Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Erbmaterial mit Schreiben vom 1. Mai 2014 an das Institut für Rechtsmedizin, das aufgrund fehlender Unterlagen und weiterer Angaben die Fragen jedoch nicht beantworten konnte (act. 36 und 38). Die Hauptverhandlung fand am 21. August 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie der Staatsanwaltschaft statt (act. 47/1). Zunächst wurde der Beschuldigte befragt (act. 48/1). Anschliessend erstattete Dr. med. Ursula Germann, stellvertretende Chefärztin am Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, ein mündliches Gutachten zu diversen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Erbmaterial im Allgemeinen sowie in den konkreten Fällen, die zur Diskussion standen (act. 48/2). Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet (act. 47/1). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 22. August 2014 versandt (act. 52). Es konnte dem Beschuldigten über dessen Verteidiger am 23. August 2014 (act. 53) sowie den übrigen Parteien am 25. August 2014 zugestellt werden (act. 54-56). Mit Schreiben vom 27. August 2014 liess der Beschuldigte die Berufung anmelden (act. 57), worauf eine schriftliche Begründung ausgefertigt wurde (act. 58). Seite 4 C. Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, fällte am 21. August 2014 fol- gendes Urteil (act. B 2): „1. Das Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (begangen in der Zeit von 6. September 2011 bis 17. August 2012) wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO eingestellt. 2. A___ ist schuldig - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012); - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (begangen am 22. Juni 2013); - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (begangen am 26. Juli 2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 11‘500.00 (Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen. 4. Bezahlt die beschuldigte Person die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Tagen. 5. Der mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochene Teil der Strafe wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilforderung der C2___ Versicherungs AG wird im Umfang von CHF 13‘944.65 geschützt. 7. Die Zivilforderung von C1___ wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 8. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich: - 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135). 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 6‘800.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 2‘400.00 Gerichtsgebühr CHF 1‘794.90 Auslagen (Kosten mündliches Gutachten) CHF 10‘994.90 insgesamt werden im Betrag von CHF 10‘994.90 dem Beschuldigten auferlegt. 10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.“ Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzich- tet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Seite 5 D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 21. August 2014, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 7. Januar 2015 erfolgte (act. 66), liess A___ mit Eingabe seines Verteidigers am 14. Januar 2015 Berufung erklären (act. B 1). b) Am 15. Januar 2015 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die 1. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtspräsident Ernst Zingg mitgeteilt (act. B 4). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklä- gern 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens- antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Von dieser Möglichkeit machten weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Gebrauch (act. B 8). d) Am 24. März 2015 wurden dem Kommando der Kantonspolizei St. Gallen sowie den Stadtwerken, Abteilung öffentliche Beleuchtung, Fragen unterbreitet zur Beleuchtung der Multergasse während der Nacht. Die Kantonspolizei wurde überdies um Auskunft zu einem durch die Verteidigung beantragten Gutachten zur Schuldfähigkeit von A___ ersucht (act. B 9 und B 10). Die Antwort der Sankt Galler Stadtwerke ging am 31. März 2015 (act. B 12), diejenige des Polizeikommandos am 7. April 2015 beim Obergericht ein (act. B 14 und B 15). e) Mit Verfügung vom 9. April 2015 lehnte die Verfahrensleitung eine gutachterliche Abklä- rung der Schuldfähigkeit von A___ vorläufig ab (act. B 16). f) Am 29. April 2015 wurden die Parteien auf den 30. Juni 2015 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (act. B 18). g) Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 teilte StA B___ mit, dass er an der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2015 nicht teilnehmen werde. Gleichzeitig liess er dem Obergericht seine Anträge in der Sache zugehen (act. B 24). Der Privatkläger 1 resp. der Vertreter der Privatklägerin 2 erklärten ebenfalls Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung (act. B 22 und B 25). h) Sowohl die zunächst auf den 30. Juni 2015 angesetzte und danach auf den 8. Juli 2015 verschobene, mündliche Hauptverhandlung musste infolge Krankheit des amtlichen Ver- teidigers abgesagt werden (act. B 26, B 27, B 30 und B 31). Seite 6 E. Vorstrafen A___ weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf und wurde zwischen Mai 2006 und April 2008 vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (act. 29/P1). Mit Urteil vom 19. November 2012 sprach das Kantonsgericht ihn unter anderem des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeit, des Raufhandels, der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug, des Unge- horsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Raubes schul- dig und verurteilte ihn, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 83 Tagen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 1‘000.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (act. 29/P 3). Dieses Urteil wurde vom Obergericht Appen- zell Ausserrhoden am 9. Dezember 2013 - abgesehen von Details - bestätigt (act. 29/P 4). F. Amtliche Verteidigung Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und betraute mit der Rechtsverbeiständung RA AA___ (act. B 23). G. Berufungsverhandlung und Urteil des Obergerichts Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 25. August 2015 in Trogen statt (act. B 37 bis B 42). Das Urteil wurde anschliessend - im Einverständnis der Parteien - schriftlich eröffnet (act. B 43). Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und Ergebnisse der Strafuntersuchung sowie auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Seite 7 Erwägungen I. Formelles 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1.1 zur örtlichen und sach- lichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechts- pflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. Sep- tember 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass im Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. August 2014 die Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziffer 1) sowie die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg (Ziffer 7) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind die beiden genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig. 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Berufungserklärung ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Vorgabe ist hier erfüllt (act. 66 und act. B 1). 1.4 Beweisanträge 1.4.1 In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgende Beweisanträge stellen (act. B 1, S. 4 f.): - die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gutachterlich abzuklären sowie - die Beleuchtung der Multergasse in der Nacht zu prüfen. Seite 8 Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte der Verteidiger zusätzlich die Einver- nahme von D___, dem Grossvater des Beschuldigten, als Zeuge (act. B 37, S. 6). In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die Vermutung der Vorinstanz, nämlich dass A___ nach durchzechter Nacht und mit leerem Geldbeutel die Idee zu einem Einbruchdiebstahl gehabt habe, sei falsch. Er habe damals für seinen Grossvater gearbeitet und dieser hätte ihm bei einem finanziellen Engpass zweifellos ausgeholfen. 1.4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.4.3 Über die nächtliche Beleuchtung der Multergasse hat das Gericht Auskünfte bei den Stadtwerken St. Gallen und beim Kommando der Kantonspolizei St. Gallen eingeholt (act. B 9 und B 10). Dabei ergab sich, dass die Multergasse während der ganzen Woche nachts gleichmässig ausgeleuchtet wird (act. B 12 und B 15/1). 1.4.4 Die Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten lehnte die Verfah- rensleitung mit Verfügung vom 9. April 2015 ab (act. B 16). Dabei hielt sie fest, dass das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden im Urteil vom 19. November 2012 bei A___ nicht von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen sei. Die psy- chotherapeutische Behandlung sei einzig wegen des beim Beschuldigten vorhandenen Aggressionspotentials angeordnet worden. Aus dem Umstand, dass A___ sich offenbar am 19. Juli 2014 auffällig verhalten habe, liessen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse bezüglich der durch das Obergericht zu beurteilenden Delikte ziehen, da diese sich viel früher, nämlich am 22. Dezember 2012, am 22./23. Juni 2013 und am 26. Juli 2013, ereignet hätten. Beim Vorfall vom 19. Juli 2014 habe der Beschuldigte allem Anschein nach unter Drogen- resp. Alkoholeinfluss gestanden. In der Strafuntersuchung bezüglich des hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahls vom 22. Dezember 2012 habe A___ am 7. Mai 2013 indes explizit verneint, Alkohol und/oder Drogen konsumiert gehabt zu haben. Auch gemäss dem für das laufende Verfahren im Kanton St. Gallen zuständigen Staatsanwalt lic. iur. Peter Morach bestehe kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Seite 9 Daran kann vollumfänglich festgehalten werden. Umso mehr als sich heute an Schranken bezüglich der Zeitpunkte, in denen die zu beurteilenden Delikte begangen wurden, keine neuen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergeben haben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Schuldfähigkeit von A___ ebenfalls abgelehnt hat (act. B 15/2). 1.4.5 Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hat Mutmassungen bezüglich des Motivs für die Einbruchdiebstähle angestellt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Mit Blick auf die anderen Beweise und Indizien (dazu unten II. E. 1.6) wäre ein allfälliger finanzieller Engpass Ende Monat für das Obergericht lediglich ein (relativ schwaches) Indiz und nicht von entschei- dender Bedeutung. Somit kann von der Einvernahme von D___ als Zeuge abgesehen werden. Kommt dazu, dass A___ schon bei seinen früheren Einbruchdiebstählen eher selten grosse Beute gemacht hat. Im Gegenteil war er an unzähligen Diebstählen beteiligt resp. für diese verantwortlich, bei denen die Deliktssumme unter CHF 1‘000.00 oder nur knapp darüber lag (vgl. K1S 12 1, S. 24, 31, 36, 39, 59, 69, 72, 76, 82, 90 und 103). Allein die Geldbeschaffung war offenbar nie sein einziges Motiv. II. Materielles 1. Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 resp. 22./23. Juni 2013 - massgeblicher Sachverhalt 1.1 Beim Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 an der Multergasse in St. Gallen stellt gemäss der Vorinstanz (act. B 2, E. 2.2.2, S. 10 ff.) ein am Tatort als Tatwerkzeug sichergestellter Stein das Hauptbeweismittel dar. Das auf dem Stein befindliche Haupt- profil habe der Kriminaltechnische Dienst A___ zuordnen können. Bei einem Einbruchdiebstahlsversuch am 22./23. Juni 2013 sei beim Schuhhaus F___ in Herisau ebenfalls ein Fenster mittels einem Stein eingeworfen worden, damit die Täterschaft sich Zutritt zum Ladenlokal habe verschaffen können. Auch hier habe ein Stein als mutmass- liches Tatwerkzeug im Verkaufsraum sichergestellt werden können. Auch die auf diesem Stein befindliche Spur habe A___ zugeordnet werden können. Der Beschuldigte habe in beiden Fällen bestritten, etwas mit der Tat zu tun zu haben. Im ersten Fall erwähnte er, es könne sein, dass er den Stein einmal berührt habe, denn es komme auf dem Bau vor, dass man Steine berühre. Beim zweiten Vorfall meinte er, er mache keine solchen Einbrüche und habe einen guten Job. Dass die DNA des Beschuldigten am Tatwerkzeug von zwei Tatorten nachgewiesen worden sei, stelle ein schwer belastendes Indiz dar. Zu Seite 10 seiner Entlastung habe A___ vorgebracht, dass G___ und H___ ihm die Tat eventuell hätten unterschieben wollen. Er habe nämlich schon seit längerer Zeit mit beiden „Krach“. Vor einem halben Jahr sei ihm ein Paar Handschuhe gestohlen worden, eventuell habe er diese auch im Auto von G___ vergessen. Ein weiteres zentrales Beweismittel stelle das in verschiedenster Hinsicht widersprüch- liche Aussageverhalten des Beschuldigten dar (act. B 2, E. 2.2.2, S. 12 f.). Dazu komme, dass das Einwerfen von Fenstern mittels Steinen dem Tatmuster von A___ entspreche. Auch bei den Vorfällen, welche zum Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 resp. demjenigen des Obergerichts vom 9. Dezember 2013 geführt hätten, habe er Steine dazu verwendet, um Fenster einzuwerfen und sich so Zutritt zu den betreffenden Liegenschaften zu verschaffen. Der Beschuldigte habe auch ein Motiv für die Taten gehabt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Diese seien gegen Ende des Monats, jeweils um den 22. herum, verübt worden, also jeweils kurz bevor die Lohnzahlung eingegangen sei. Damals habe A___ mit seiner Freundin und deren Kind zusammengelebt, für welche er bis kurz vor dem Urteilszeitpunkt im November 2012 alleine aufgekommen sei. Das sei ihm moralisch zwar zugute zu halten, doch habe er deswegen eben auch ein Motiv gehabt, zu Geld zu kommen. Der Einwand, früher habe er Einbruchdiebstähle, die er gemacht habe, jeweils zugegeben, sei nicht stichhaltig. Denn nun drohe der Vollzug der bisher nur teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten und A___ habe damit ein gewichtiges Motiv, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten (act. B 2, E. 2.2.2, S. 14). Die Verteidigung habe eingewendet, der Beschuldigte sei sicher nicht so dumm, zwei Mal nach dem gleichen Muster einzubrechen. Dem sei entgegenzuhalten (act. B 2, E. 2.2.2, S. 14 f.), dass es durchaus sein könne, dass der erste Einbruch ohne und der zweite mit Handschuhen verübt worden sei. Es sei nämlich möglich, dass DNA des Trägers auch auf die Aussenseite eines Handschuhs gelange, indem sich der Träger damit zum Beispiel ins Gesicht greife. Dass auf der Registrierkasse keine DNA-Spuren aufgefunden worden seien, besage ebenfalls nichts. Zum einen könnte allfälliges Erbmaterial aufgrund der kühlen Temperaturen Ende Dezember, der Feuchtigkeit und des Tageslichts zerstört wor- den sein, zum andern sei es auch möglich, dass der Täter nur für den Steinwurf keine Handschuhe getragen habe. Zu seinen Gunsten führe A___ an (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16), der Zeuge des Einbruchs vom 22. Dezember 2012 habe den Täter als „Mulattentypen“ mit dunkler Hautfarbe beschrieben, eine Beschreibung die auf ihn mit Sicherheit nicht zutreffe. Abgesehen davon, dass der Zeugenbeweis allgemein als sehr unzuverlässig eingestuft werde und mit entsprechender Vorsicht zu geniessen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Vorfall sich in Seite 11 der Nacht ereignet habe. Weiter könne es durchaus sein, dass der Beschuldigte die Tat mit einem Mittäter zusammen verübt habe und sein einziger Tatbeitrag im Einwerfen der Scheibe bestanden habe. Auch damit wäre die Schwelle zur Mittäterschaft aber über- schritten worden. Schliesslich bilde der Umstand, dass der Beschuldigte sich exakt zur Zeit des Einbruches in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten habe, ein erhebliches Indiz für seine Täterschaft (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16). Aufgrund dieser Beweiswürdigung bestünden für das Kantonsgericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass A___ in der Nacht vom 22. Dezember 2012 den Einbruchdiebstahl in das Ladenlokal der I___ AG und am 22./23. Juni 2013 denjenigen in das Schuhgeschäft F___ in Herisau begangen habe (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16). 1.2 Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen (act. B 37, S. 4 f.), dass eine Teil-DNA auf einem Beweisstück keinen absoluten Beweis darstelle. Daraus ergebe sich, dass auch andere Beweismittel und Indizien in Betracht zu ziehen seien. Es sei nicht Sache des Beschuldigten zu erklären, wie seine Teil-DNA auf die fraglichen Steine gelangt sei. Den- noch habe er sich darüber natürlich Gedanken gemacht und sei zum Schluss gelangt, dass es mit verschwundenen Handschuhen zu tun haben könnte. Immerhin habe die vorinstanzliche Expertenaussage von Dr. med. Ursula Germann ergeben, dass eine sol- che Übertragung denkbar und damit möglich sei. In diesem Zusammenhang sei die Argumentation der Vorinstanz zu rügen: Einerseits werfe sie dem Beschuldigten vor, dass er den Verlust der Handschuhe bei der Befragung zum Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 nicht erwähnt habe. Andererseits behafte sie ihn bei der Angabe bezüglich des Zeitpunktes des Verlustes der Handschuhe. Es sei gut nachvollziehbar, dass A___ anlässlich der ersten Befragung nichts zur DNA habe sagen können. In der Folge habe er darüber nachgedacht, wie das passiert sein könnte und er habe diese Möglichkeit bei der nächsten Einvernahme erwähnt. Den Zeitpunkt des Verlustes der Handschuhe habe er mit Februar oder März 2013 angegeben. Auch das könne aber nicht als präzise gewertet werden. Bei verlorenen Objekten kenne man den Zeitpunkt des Verlustes eigentlich nur selten, man stelle einfach fest, dass sie weg seien. Die zeitliche Zuordnung sei umso ungenauer, je unwichtiger das Ereignis sei. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass A___ das erste Mal den Stein ohne und das zweite Mal mit Handschuhen angefasst habe. Ebenso gut sei es möglich, dass ein Dritter die Hand- schuhe des Beschuldigten zwei Mal benutzt habe und dass die Unterschiede in den Teil- abdrücken durch den Zeitablauf bedingt seien. Zum Motiv des Beschuldigten habe die Vorinstanz wilde Mutmassungen angestellt (act. B 37, S. 6 f.). Eine finanzielle Not habe indessen nicht bestanden, da A___ damals bei Seite 12 seinem Grossvater gearbeitet habe und von diesem jederzeit mehr Geld bekommen hätte, als mit einem Einbruchdiebstahl zu holen gewesen wäre. Bei einem finanziellen Engpass hätte D___ fraglos ausgeholfen; dieser habe seine Geduld erst im Zusammenhang mit den Delikten, welche in St. Gallen angeklagt seien, verloren. Weiter habe die Vorinstanz darauf verwiesen, dass das Einschlagen von Fenstern dem Tatmuster des Beschuldigten entspreche und verweise auf drei solcher Delikte, welche zum Urteil vom 19. November 2012 führten. Die Beute aus den drei Einbrüchen habe damals CHF 760.00 betragen, im Durchschnitt also CHF 253.00. Solche Beträge hätte der Beschuldigte sicher von seinem Grossvater als Vorschuss oder Darlehen erhalten. Schliesslich habe seine damalige Lebensgefährtin selbst etwa rund CHF 2‘000.00 pro Monat verdient. Insgesamt hätten der Beschuldigte, seine Partnerin sowie deren Kind pro Monat über rund CHF 6‘500.00 verfügt. Mit Blick auf das Urteil vom 19. November 2012 habe A___ jeweils eher unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen delinquiert, als dass er gezielt einen finanziellen Vorteil angestrebt habe. Der Tatzeuge in St. Gallen habe den Täter als dunkelhäutigen Mulattentyp beschrieben (act. B 37, S. 7). Diese Beschreibung treffe auf den Beschuldigten aber in keiner Weise zu. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Multergasse auch in der Nacht beleuchtet gewesen und dafür, dass der Beschuldigte die Tat zusammen mit einem Kom- plizen begangen habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Der Zeuge sei nicht weiter einver- nommen worden, weil die Untersuchungsbehörde mit den DNA-Spuren glücklich gewesen sei und darin einen absoluten Beweis gesehen habe, so dass sie den anderen Beweis- mitteln nicht nachgegangen sei. Wesentlich sei der Blick auf das Aussageverhalten von A___ (act. B 37, S. 7 f.). Dieser habe die ihm vorgehaltenen, tatsächlich begangenen Straftaten jeweils zugestanden. Die Vorinstanz unterstelle ihm nun, er habe wegen der teilbedingt ausgesprochenen Strafe ein Motiv gehabt, die Taten zu bestreiten, um einen Widerruf zu vermeiden. Diese Ansicht gehe fehl. Die Verhandlung des Kantonsgerichts habe am 21. August 2014 stattgefunden. Vor dieser Verhandlung sei A___ bekanntermassen am 19. Juli 2014 und am 16. August 2014 wegen Gewalt und Drohung gegenüber Beamten festgenommen worden. Er habe deshalb gewusst, dass ein Widerruf des bedingt erlassenen Strafanteils in St. Gallen drohe. Im Übrigen seien die dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte nicht in der Probezeit erfolgt, weil diese in diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen habe. 1.3 StA B___ betonte an Schranken (act. B 39), die Verteidigung gehe nur auf einen Teil der vorinstanzlichen Begründung, insbesondere das Tatmotiv, ein. Ausschlaggebend und stichhaltig seien dagegen die weiteren Erwägungen, wonach krasse Widersprüche im Seite 13 Aussageverhalten des Beschuldigten festzustellen seien. Das Kantonsgericht sei einlässlich auf diese Widersprüche eingegangen und habe schlüssig erklärt, dass die Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöchten. Auch heute an Schranken habe A___ wieder eine neue Geschichte präsentiert. Die DNA des Beschuldigten an den beiden Tatorten stelle ein schwer belastendes Indiz dar, welches die Verteidigung nicht umzustossen vermöge. Diese habe blosse Schutzbehauptungen vorgebracht. Ein gewichtiges Indiz für den Einbruchdiebstahl in St. Gallen sei zudem, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufgehalten habe. Zusammenfassend gebe es keine Gründe, an der Begehung der Taten durch A___ zu zweifeln. 1.4.1 Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen am 1. Februar 2013 erklärte A___ (Dossier B, act. 1.11, S. 3 ff.), er habe sich vom 21. auf den 22. Dezember 2012 in St. Gallen in der „Box“ aufgehalten. Sein Bruder K___ sei auch dabei gewesen. Zu einem Einbruch in der Multergasse in St. Gallen am Samstag, den 22. Dezember 2012, könne er nichts sagen. Er wisse nur noch, dass es vor Weihnachten gewesen sei, als er in der Multergasse die Polizei gesehen habe. Er habe den Einbruchdiebstahl nicht begangen. (Auf Vorhalt, dass die Scheibe der Eingangstür mit einem Stein eingeschlagen wurde, auf dem sich eine DNA-Spur, die ihm zugeordnet werden konnte, befand): Damit habe er nichts zu tun. Keine Ahnung. Vielleicht habe er den Stein einmal angefasst und jemand anderes habe ihn dann hinein geworfen. Von ihm sei der Stein sicher nicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab A___ am 7. Mai 2013 zu Protokoll (Dossier B, act. 7, S. 2), er habe mit dem Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 nichts zu tun und verweise auf die Aussagen gegenüber der Polizei in St. Gallen. Wie der Stein, mit dem er offenbar Kontakt gehabt habe, dorthin gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Er könne nichts dafür, dass dort „ein Stein von ihm“ gewesen sei. Es müsste ja auch im Laden Spuren von ihm geben, z.B. an der Kasse. Er sei doch nicht so blöd und halte einen Stein in den Händen und werfe diesen dann in den Laden. Er wisse auch nicht, wann er zuletzt einen Stein in die Hand genommen habe. Es komme auf dem Bau vor, dass man Steine berühre. In jener Nacht habe er keinen Alkohol getrunken und auch keine Drogen konsumiert. Er wolle seinen Führerausweis zurück erhalten und müsse dafür Auflagen erfüllen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme betreffend den Einbruchdiebstahl vom 22./23. Juni 2013 in Herisau sagte der Beschuldigte am 8. August 2013 aus (Dossier B, act. 17.2, S. 2 ff.), er habe mit dem Einbruchdiebstahl nichts zu tun. Er mache keine solchen Einbrüche. Für was auch, er habe einen guten Job. (Auf Vorhalt, dass am Stein, mit dem eine Scheibe eingeworfen wurde, seine DNA gesichert worden sei): Jetzt komme es ihm Seite 14 auch langsam komisch vor; in St. Gallen sei seine DNA auch an einem Stein gefunden worden. Er habe so langsam das Gefühl, dass G___ und H___ ihm etwas unterschieben wollten. Ihm fehle ein Paar Handschuhe. Diese seien ihm vor ungefähr einem halben Jahr gestohlen worden. Vielleicht hätten G___ und H___ seine Handschuhe und würden sie dazu benutzen, um mit Steinen Fenster einzuschlagen. Er habe schon länger mit den beiden „Krach“. Sie hätten auch schon öfters „rumerzählt“ und behauptet, er sei bei Einbruchdiebstählen dabei gewesen, obwohl das überhaupt nicht stimme. Ob er sich in der fraglichen Zeit in Herisau aufgehalten habe, wisse er nicht mehr. Wenn er in Herisau sei, halte er sich bei seinem Bruder auf. In der abschliessenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hielt A___ an seinen früher gemachten Aussagen vollumfänglich fest (act. 26). Anlässlich der Befragung durch Kantonsgerichtspräsident Dr. Pius Gebert sagte A___ zum Vorwurf, er sei am 22. Dezember 2012 in das Ladengeschäft I___ AG eingebrochen (act. 48/1, S. 4 f.), dass er dies nicht gemacht habe. Ihm seien durch einen G___ aus Herisau einmal Handschuhe abgenommen worden. Dieser habe auch mit solchen „Sachen“ zu tun. Er habe von Anfang an zu Protokoll gegeben, dass er damit nichts zu tun habe. „Abgenommen“ worden seien ihm die Handschuhe in dem Sinne, als er auch schon mit G___ im Auto mitgefahren sei und dort ein Paar schwarze Handschuhe habe liegen lassen. Jedenfalls seien diese bei ihm zu Hause nicht mehr auffindbar gewesen. Er habe auch mit dem Einbruchdiebstahl ins Schuhgeschäft F___ in Herisau nichts zu tun. Er habe keinen Stein hineingeworfen. Wenn er es gemacht hätte, würde er es auch zugeben. Ihm seien Handschuhe gestohlen worden und kurze Zeit später sei der Einbruchdiebstahl passiert. Im andern Fall sei eine dunkelhäutige Person beobachtet worden. Er wolle nicht für etwas bestraft werden, das er nicht gemacht habe. Als Gipser auf dem Bau arbeite er jeden Tag mit Handschuhen. Wenn die Handschuhe stinken würden, nehme er sie zum Waschen nach Hause Er habe immer ca. 20 Paar Handschuhe zu Hause. Es könnte sein, dass jemand anderes seine Handschuhe bei den Einbrüchen getragen habe. Das sei der einzige Weg, wie seine DNA auf die Handschuhe habe übertragen werden können. Die Handschuhe seien schwarz und aus Gummi oder eher Latex gewesen. Die Handschuhe seien vermutlich bei ihm zu Hause in der Stube oder im Auto von G___ gewesen. Er habe an dessen Auto einmal etwas am Motor gemacht. Die Handschuhe habe er benützt, um keine schwarzen Hände zu bekommen. Eventuell habe er sie anschliessend liegen gelassen. Seit wann er diese vermisst habe, könne er nicht mehr sagen. Er wisse nicht, wer sie genommen habe. Der Kollege sei eigentlich nicht so. Entweder aus dem Auto gestohlen oder aus der Wohnung. Eventuell habe sie auch der Kollege des Kollegen gestohlen. Diese hätten damals auch solche „Sachen“ gemacht. … (Auf die Frage, wieso es ihm bei so vielen Handschuhen auffalle, Seite 15 wenn ein Paar fehle) Die weissen Handschuhe, welche er zu Hause habe, seien von der Arbeit. Diese kämen zu Hause direkt in die Wäsche. Bei den andern sei es ihm aufgefallen, weil es ein dunkles Paar gewesen sei. Er besitze auch mehrere Paare dunkle Handschuhe, etwa 2-3. Er wisse einfach noch, dass er ein Paar dunkle Handschuhe mit zu G___ genommen habe und dass ihm diese am nächsten Tag gefehlt hätten. Vor dem Obergericht führte der Beschuldigte an Schranken aus (act. B 42, S. 3 ff.), er habe mit diesen Sachen nichts zu tun. Er habe StA B___ von Anfang an gesagt, wie es gewesen sein könnte. Nämlich dass G___ zu ihm gekommen sei und mit ihm Einbrüche habe begehen wollen. Er habe dann gesagt, dass er solche Sachen nicht mehr mache. Wahrscheinlich habe G___ dann seine Handschuhe entwendet. Es sei nicht seine Sache, das abzuklären. Herr G___ sei die einzige dunkelhäutige Person, die er kenne. Der Zeuge habe in St. Gallen eine dunkelhäutige Person gesehen. Die Begründung von Gerichtspräsident Pius Gebert, dass er Ende Monat Geld gebraucht habe, stimme nicht. Von seinem Grossvater habe er immer Mitte Monat eine Anzahlung des Lohnes erhalten und dann Ende Monat den Rest. Die Kontoauszüge habe er Herrn Speck gegeben. Er habe Mitte Monat CHF 2‘000.00 und Ende Monat CHF 3‘000.00 erhalten. DNA könne durch einen Handschuh übertragen werden. 100 %-ig wisse er auch nicht, wie das zustande gekommen sei. Die Gutachterin, welche an Schranken anwesend gewesen sei, habe gesagt, dass dies möglich sei, wenn Handschuhe gekehrt würden. Es müsse sich so verhalten haben, da er die Einbrüche ja nicht gemacht habe. Seit wann er die Handschuhe vermisst habe, könne er nicht genau sagen. Seine Garage stehe immer offen. Er habe keine Schlüssel. Er habe 1-2 Paar Handschuhe vermisst. Das zweite Paar sei vermutlich mit dem Töff verschwunden. Später sei ihm aufgefallen, dass noch ein Paar fehle. Er wisse weder, wann die Tat sich ereignet habe, noch in welchem Jahr er die Handschuhe vermisst habe. Die Handschuhe seien schwarz gewesen, alle. Die Zahl von 20 Paar Handschuhen sei übertrieben. Er habe sie im Briefkasten und der Garage aufbe- wahrt. Dort habe es einen Kasten mit Werkzeug und Handschuhen. Ein Paar habe sich im Briefkasten, eines in der Garage befunden. Ihm sei aufgefallen, dass das Paar im Brief- kasten gefehlt habe. Im Briefkasten habe er die Handschuhe aufbewahrt, weil er nicht immer in die Wohnung gegangen sei. Das Kind der Freundin habe viel Zeit in Anspruch genommen. (Auf die Frage, ob es wahrscheinlich sei, dass die Handschuhe technisch optimal gelagert worden seien und gleichzeitig der eigene Kontakt damit vermieden wor- den sei): Irgendwie müsse das so gewesen sein. Er sei es ja nicht gewesen. Es könne ja sein, dass er (Anmerkung Unterzeichnete: G___) die Handschuhe aus dem Briefkasten genommen und die Einbrüche einige Zeit später gemacht habe. (Auf die Frage, weshalb der Handschuh keine DNA der Person aufweise, die mit ihm in Kontakt gekommen sei): Dazu könne er nichts sagen. Er wisse nur, dass man DNA übertragen könne. Was G___ mit seinen Handschuhen gemacht habe, ob er sie umgekehrt habe etc., wisse er nicht. Seite 16 1.4.2 M___, welcher den Einbruchdiebstahl an der Multergasse XX in St. Gallen, der Polizei gemeldet hatte (Dossier B act. 1.1, S. 2), erklärte als Auskunftsperson gegenüber der Polizei (Dossier B act. 1.5), er sei auf dem Heimweg gewesen. Beim Bärenplatz habe er einen Riesenknall gehört. Er habe um die Ecke in die Multergasse geschaut. Fast im sel- ben Moment sei einer mit einer Kasse aus dem Geschäft der Firma I___ AG gerannt. Er sei in Richtung Oberer Graben gerannt. Vor dem Schmuckgeschäft Bucherer sei er links ins Toggenburggässlein abgezweigt. Dort habe er ihn aus den Augen verloren. Von der Hautfarbe her, habe es sich um einen Mulattentyp mit dunkler Hautfarbe gehandelt. Die Jacke sei dunkel, vermutlich schwarz. Er habe auch eine dunkle Wollmütze getragen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er würde die Person mit Sicherheit nicht wieder erkennen. 1.4.3 Beim Einbruchdiebstahl in das Ladengeschäft der Firma I___ AG, St. Gallen, wurde die Scheibe der Eingangstüre mit einem Stein eingeschlagen. Die sich auf dem Stein befindlichen DNA-Spuren konnten A___ zugeordnet werden. An der später wieder aufgefundenen Registrierkasse stellte der Kriminaltechnische Dienst (KTD) eine nicht auswertbare Handschuhspur am Kasseneinsatz fest (Dossier B, act. 1.1 und 1.4). 1.4.4 Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM SG) vom 5. Juni 2013 ergab (Dossier B, act. 11), dass die Brüder von A___, K___ und L___, als Spurengeber des Hauptprofils beim Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 ausgeschlossen werden können. Wobei die Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptprofil der Spur von A___ stammt, 4.1 x 108 grösser ist, als wenn sie von einer mit A___ nicht verwandten Person stammen würde. 1.4.5 A___ wird weiter vorgeworfen, in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2013 in Herisau in das Ladenlokal des Schuhhauses F___ eingedrungen zu sein. Dort wurde versucht, mittels eines Flachwerkzeuges ein Fenster aufzubrechen. Da dies nicht gelang, wurde eine Fensterscheibe mittels eines Steines eingeschlagen und der Fensterflügel durch das Einschlagloch greifend geöffnet. In der Folge drang die Täterschaft in das Ladenlokal ein, verliess dieses anschliessend aber wieder, ohne sich Diebesgut anzueignen (Dossier B, act. 17.3). 1.4.6 Das Kantonsgericht hat anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2014 die Sachverständige Dr. med. FMH Ursula Germann vom IRM SG, als Zeugin befragt (act. 48/2). Die Einvernahme hat im Wesentlichen ergeben, dass die naheliegendste Erklärung für das DNA-Material des Beschuldigten auf den beiden Steinen der direkte Kontakt mit unbedeckter Haut sei (act. 48/2, S. 3). Nicht ausschliessen könne man, dass einmal Mate- Seite 17 rial, das auf einem Gegenstand deponiert war, auf einen anderen Kontakt übertragen worden sei. Dort gebe es dann aber eine Verminderung der DNA-Übertragung. Das wäre dann der sogenannte Sekundärtransfer. Theoretisch sei eine indirekte Übertragung von Erbmaterial auf den Handschuhen von A___, welche aber eine andere Person getragen habe, auf die Steine denkbar. Die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Transfer hange von verschiedenen Kriterien ab: Primär davon wie viel DNA beim 1. Transfer (beim unbedeckten Kontakt) übertragen worden sei. Weiter spiele es eine Rolle, um was für einen Gegenstand es sich beim Träger handle. Dann hange es davon ab, wie lange der Kontakt gedauert habe und was für ein Druck ausgeübt worden sei. Auch der zeitliche Faktor sei entscheidend, zum Beispiel wie lange vor dem Sekundärtransfer die DNA auf den Gegenstand gekommen sei. Bei einem längeren Zeitraum zwischen Primär- und Sekundärübertragung sei es möglich, dass nicht mehr genug DNA für eine Übertragung vorhanden sei. Bei guten Umgebungsbedingungen (dunkel, Raumtemperatur) sei DNA relativ lange haltbar, bei schlechten (Feuchtigkeit) werde sie zerstört (act. 48/2, S. 3). Bei optimaler Lagerung könne DNA über längere Zeit nachgewiesen werden (zum Beispiel dunkel, Raumtemperatur, erst kurz vor Ereignis durch Dritten behändigt; act. 48, S. 4). Dann könnte man sagen, dass eine gewisse Chance bestehe, dass noch DNA auf dem Handschuh vorhanden sei. Bei der DNA vom Juni 2013 könne man allein aufgrund des Profils nicht sagen, ob es ein Direktkontakt oder eine Übertragung über einen Handschuh gegeben habe. Einen Sekundärtransfer könne sie nicht ausschliessen, wenn der Hand- schuh irgendwann einmal Kontakt mit der Körperoberfläche von Herrn A___ gehabt habe, es zudem einen Kontakt mit jemand anderem gegeben habe und er dann rund drei Monate im Handschuhfach versteckt gewesen sei, ohne dass es andere Bewegungen im Fach gegeben habe (act. 48/2, S. 4). Bei nicht optimaler Lagerung müsse man davon ausgehen, dass die DNA zerstört werde. Wenn der Handschuh zusätzlich Kontakt mit anderen Personen gehabt habe, müsste auch zusätzliche DNA zu finden sein. Dann müsste das Profil dieser Person zumindest nachweisbar sein. Ein solches habe man aber nicht gefunden, sondern nur ein Mischprofil. Bei der Spur welche am 14. Januar 2013 gefunden worden sei, sei das Profil recht kräftig ausgebildet. Es sei relativ viel DNA, was darauf hindeuten könnte, dass sie durch direkten Kontakt mit unbedeckter Haut zustande gekommen sei. Allerdings sei es immer die Frage, was auf dem Handschuh drauf gewe- sen sei oder eben nicht (act. 48/2, S. 5). 1.4.7 Aus der Stellungnahme der Sankt Galler Stadtwerke vom 30. März 2015 geht hervor (act. B 12), dass die Multergasse im Bereich zwischen dem Bärenplatz und dem Toggenburg- gässlein während der ganzen Nacht durchgehend gleichmässig ausgeleuchtet ist, dies an allen Wochentagen und auch in der Weihnachtszeit. Seite 18 Die Polizeibeamtin, welche wegen dem Vorfall vom 22. Dezember 2012 ausgerückt war, hielt in ihrem Bericht vom 31. März 2015 fest (act. B 15/1), die Multergasse sei beleuchtet gewesen. Die Auskunftsperson, welche den Täter mit der Ladenkasse habe flüchten sehen, habe sich beim Bärenplatz, gemäss Stadtplan also mindestens 30 Meter vom Tat- ort entfernt, aufgehalten. Es sei fraglich, ob man auf diese Distanz die Hautfarbe einer flüchtenden Person mit Sicherheit erkennen könne. Zumal der Täter durch das Toggen- burggässlein in Richtung Schmidgasse geflüchtet sei. Das bedeute nämlich, dass die Auskunftsperson lediglich das Seitenprofil resp. die Rückansicht des Täters habe erken- nen können. 1.5 Dem Beschuldigten werden zwei ähnlich gelagerte Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Die rechtlichen Grundlagen sind bei beiden Vorfällen dieselben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht1. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismit- tel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Überge- wicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat2. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aus- sagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst3. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht4. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objek- tive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persön- 1 BGE 133 I 33 E. 2.1 2 Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 27 zu Art. 10 3 Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; Thomas Hofer, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 4 Thomas Hofer, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren Hinweisen Seite 19 licher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festge- stellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar5. 1.6 Nach Auffassung des Obergerichts spricht lediglich eine Tatsache gegen die Täterschaft des Beschuldigten; das aber nur auf den ersten Blick: Zunächst ist der Verteidigung beizupflichten, dass A___ in der Tat kein „Mulattentyp“ mit dunkler Hautfarbe ist. So beschrieb der Tatzeuge M___ nämlich den mit der Registrierkasse wegrennenden Täter (Dossier B, act. 1.5). Die Abklärungen des Obergerichts haben ergeben, dass die Multergasse zur Tatzeit beleuchtet war (act. B 12 und B 15/1). Zu beachten ist jedoch, dass der Täter - ebenfalls gemäss den Angaben des Tatzeugen - eine dunkle Jacke und eine ebensolche Mütze trug und sich rennend vom Tatort und vom Beobachtungspunkt des Tatzeugen weg bewegte. Zudem hielt der Zeuge sich nicht direkt beim Tatort, sondern in rund 30 Metern Entfernung davon auf und sah den davon rennenden Täter lediglich von Hinten oder eventuell von der Seite. Nach Auffassung des Obergerichts ist die Beschreibung des Täters als „Mulattentyp“ mit dunkler Hautfarbe deshalb mit Vorsicht zu geniessen. Auf- grund der geschilderten Ausgangslage ist es nämlich fraglich, ob der Tatzeuge die Haut- farbe trotz der Strassenbeleuchtung überhaupt erkennen konnte. Zumal diese Wahrneh- mung auch durch Schattenwurf entstanden sein könnte. Kommt hinzu, dass sich gemäss den Angaben von M___ alles sehr schnell abspielte und nicht erstellt ist, ob die Tat nicht in Mittäterschaft begangen worden ist. Genau betrachtet vermag die Aussage von M___ den Beschuldigten also nicht entscheidend zu entlasten. Folgende Umstände passen zwar durchaus zu einer Täterschaft von A___, sind nach Meinung des Obergerichts aber keine zentralen Indizien: 5 Thomas Hofer, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5 Seite 20 - Wie das Kantonsgericht zu Recht erwähnte, trifft es zu, dass A___ bereits bei früheren Einbrüchen jeweils ins Objekt gelangte, indem er Fenster und Türen ein- schlug (vgl. etwa S. 80, 82, 90, 92, 95, 100 und 103 des Urteils des Kantonsgerichts vom 19. November 2012, K1S 12 1). Dies ist allerdings ein gängiges „Muster“ bei Einbruchdiebstählen und deshalb kein gewichtiges Indiz für die Täterschaft von A___. - Dasselbe gilt nach Ansicht des Obergerichts für die Überlegung des Kantonsgerichts, welches das Motiv für die Taten mit finanziellen Engpässen gegen Ende des Monats zu erklären versucht (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Das ist zwar eine mögliche Erklä- rung, die angesichts des guten Verdienstes und der sicheren Arbeitsstelle des Beschuldigten bei seinem Grossvater aber ebenfalls nicht besonders stichhaltig ist. - Schliesslich besagt der Umstand, dass A___ frühere Einbruchdiebstähle jeweils zugab, für sich nichts. Abgesehen vom drohenden Widerruf der teilbedingten Strafe, welche das Obergericht am 9. Dezember 2013 ausgefällt hat, hatte ein Ein- bruchdiebstahl mehr oder weniger im Prozess, welcher am 19. November 2012 durch das Kantonsgericht und am 9. Dezember 2013 durch das Obergericht beurteilt wurde, angesichts der Vielzahl von Delikten in der Tat keine grosse Auswirkung auf das Strafmass. Das ist im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um zwei Einbruchdieb- stähle und die Hinderung einer Amtshandlung geht, natürlich anders. Für eine Täterschaft von A___ sprechen nach Auffassung des Obergerichts jedoch die nachfolgenden Gegebenheiten: - Ein sehr starkes Indiz ist sicher der Umstand, dass der Beschuldigte sich am 22. Dezember 2012 exakt zur Zeit des Einbruchs in St. Gallen in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten hat, nachdem er den Nachtclub „Box“ verlassen hatte. Er sei durch die Multergasse gegangen und habe dort die Polizei gesehen (Dossier B, act. 1.11, S. 4). - Ein weiteres äusserst gewichtiges Indiz6 liegt in der Tatsache, dass die Täterschaft bei beiden Einbruchdiebstählen mit Hilfe eines Steines eine Scheibe (einmal dieje- nige der Ladentür, das andere Mal bei einem Fenster) eingeschlagen hat, um in die betreffende Lokalität einzudringen und sich auf den sichergestellten Steinen beide Male DNA-Spuren befanden, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Dossier B, act. 1.1, 1.4, 11, 17.1, 17.4 und 27). 6 Christoph Fricker/Stefan Mäder, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 24 ff. vor Art. 255 Seite 21 Zu seiner Entlastung liess A___ im Wesentlichen ausführen, dass zwei Kollegen, mit denen er Streit habe, ihm die Taten eventuell unterjubeln wollten und diese die Einbruchdiebstähle mit seinen Handschuhen und der darauf befindlichen DNA begangen hätten. Diesen Verdacht äusserte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (act. B 42, S. 3 f.). In Würdigung sämtlicher Umstände und Aussagen erachtet das Obergericht die Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, höchstens als theoretisch denkbar, praktisch gesehen aber als äusserst unwahrscheinlich. Die vom Beschuldigten behauptete Sachverhalts- variante würde nämlich voraussetzen, dass G___ und/oder H___ erstens tatsächlich die Handschuhe von A___ behändigt, diese zwischen dem Behändigen und den Diebstählen DNA-technisch jeweils optimal gelagert (d.h. im Dunkeln, bei Raumtemperatur, trocken und ohne Kontakt zu anderen Gegenständen) und anschliessend bei den Einbruchdiebstählen so verwendet hätten, dass ihre eigene DNA keine Spuren hinterlässt. Das Letztere ist nur denkbar, wenn sie die Handschuhe des Beschuldigten selbst nur mit Handschuhen angefasst hätten. Um alle diese Bedingungen zu erfüllen, hätten die „Handschuh-Diebe“ nebst einem umfassenden Wissen über DNA-Spuren auch grosse Geschicklichkeit an den Tag legen müssen. Dass diese Sachverhaltsvariante nicht realistisch ist, ergibt sich allerdings schon aus dem Umstand, dass die Handschuhe dem Beschuldigten angeblich aus dem Briefkasten oder der Garage gestohlen wurden oder er sie im Handschuhfach des Wagens von G___ vergessen haben will. Bei allen diesen Varianten wären die Handschuhe beim Lagern oder spätestens beim Herausnehmen aber mit anderen Gegenständen und Licht in Kontakt gekommen, was die DNA-Spuren unweigerlich beeinträchtigt oder gar zerstört hätte, wie die Expertin Dr. med. Ursula Germann vom IRM SG anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schlüssig darlegte (act. 48/2, S. 3 ff.). - Wie die Vorinstanz zu Recht betont (act. B 2, E. 2.2.2, S. 12), spricht auch das Aus- sageverhalten gegen den Beschuldigten. Nach dem ersten Vorfall im Dezember 2012 erwähnte er die ihm angeblich abhanden gekommenen Handschuhe noch mit keinem Wort, sondern versuchte den DNA-Fund vielmehr damit zu erklären, dass er auf dem Bau halt ab und zu mit Steinen in Berührung komme. Wobei offen blieb, wie ein vom Beschuldigten auf einer Baustelle berührter Stein an den Tatort gelangt sein soll. Erst im August 2013, also nach dem zweiten DNA-Fund, erwähnte er erstmals, ihm seien vor rund einem halben Jahr Handschuhe abhandengekommen (Dossier B, act. 17/2, S. 3 und 48/1, S. 4). Dies müsste also im Februar oder März 2013 passiert sein. Wenn die Handschuhe aber erst im Jahr 2013 weggekommen sind, dann kommt ein sogenannter Sekundärtransfer seiner DNA von den angeblich abhanden gekommenen Handschuhen beim Vorfall vom Dezember 2012 von vor- Seite 22 neherein nicht in Frage, da dieser Einbruch zu einem Zeitpunkt geschah, als sich die Handschuhe noch in seinem Besitz befunden hatten. Heute an Schranken relati- vierte A___ seine früheren Aussagen zwar, indem er erklärte, er könne nicht genau sagen, wann die Handschuhe weggekommen seien (act. B 42, S. 4 f.). Sehr widersprüchlich sind auch die Varianten, die der Beschuldigte ins Spiel brachte, wie die Handschuhe ihm abhandengekommen sein könnten. In der ersten Aussage am 8. August 2013 äusserte er den Verdacht, dass G___ und H___ diese gestohlen haben könnten (Dossier B, act. 17.2, S. 3). Vor dem Kantonsgericht meinte er, ihm seien einmal Handschuhe durch einen G___ aus Herisau abgenommen worden. „Abgenommen worden“ seien ihm die Handschuhe in dem Sinne, als er auch schon mit G___ in dessen Auto mitgefahren sei und dort ein Paar schwarze Handschuhe habe liegen lassen. … Er habe einmal etwas am Motor des Autos von G___ gemacht. Die Handschuhe habe er benützt, um keine schwarzen Hände zu bekommen. Eventuell habe er die Handschuhe dort liegen lassen (act. 48/1, S. 4 f.). Etwas später in der gleichen Einvernahme relativierte er seine soeben gemachten Aussagen wieder und sagte, er wisse nicht, wer sie genommen habe. Der Kollege sei eigentlich nicht so. Entweder seien die Handschuhe aus dem Auto oder der Wohnung gestohlen worden (act. 48/1, S. 4 f.). Vor dem Obergericht äusserte er dann wieder den Verdacht, die Handschuhe seien ihm gestohlen worden und zwar aus einem Schrank in der Garage resp. dem Briefkasten (act. B 42, S. 4 f.). Auch wenn dem Beschuldigen zuzubilligen ist, dass es unter Umständen schwierig ist, den Zeitpunkt für das Verschwinden einer Sache festzulegen, erwecken die zum Teil abenteuerlichen Erklärungsversuche eher den Eindruck von Schutzbehauptun- gen, die mit der Realität wenig oder gar nichts zu tun haben und das Vorhandensein der DNA-Spuren von A___ auf den Tatwerkzeugen nicht plausibel erklären könnten. Aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände bestehen für das Obergericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass A___ in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012 den Einbruchdiebstahl in das Ladenlokal der I___ AG in St. Gallen und am 22./23. Juni 2015 denjenigen in das Schuhhaus F___ in Herisau begangen hat. 2. Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 resp. 22./23. Juni 2013 - rechtliche Beurteilung 2.1 Rechtliche Grundlagen Seite 23 Sachbeschädigung Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht setzt Art. 144 Abs. 1 StGB das Vorliegen einer fremden Sache sowie deren Beschädi- gung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung voraus. Tatobjekt kann eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein7. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Eigentum des Täters steht8. Tathandlung ist das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache9. Darüber hinaus wird das Vorliegen eines rechtzeitigen Strafantrages voraus- gesetzt (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforder- lich10. Hausfriedensbruch Gemäss Art. 186 StGB wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 186 StGB verlangt zunächst das Vorliegen eines gültigen Strafantrages im Sinne von Art. 30 ff. StGB. Weiter ist das Eindringen in ein geschütztes Objekt Tatbestandsvoraus- setzung. Das Gesetz nennt als solche das Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz. Der Täter muss ferner gegen den Willen des Berechtigten in das geschützte Objekt eindringen. Die Art und Weise des Eindringens (heimlich, offen, gewaltsam) spielt dabei keine Rolle11. Im privaten Bereich gilt, dass der Wille des Berechtigten, wonach jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann12. Ein abgeschlossener Raum braucht nicht verschlossen zu sein, die Tür kann sogar offen stehen13. In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich und zwar dahingehend, dass sich der Täter darüber bewusst 7 Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 3 ff. zu Art. 144 8 BGE 115 IV 26 E. 2a 9 Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 144 10 Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 11 Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 22 f. zu Art. 186 12 Andreas Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], kommentierte Textausgabe orell füssli, Zürich 2010, N. 12 zu Art. 186 13 Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 186 Seite 24 ist, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt und unrechtmässig ist14. Diebstahl Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache, also ein körperlicher Gegenstand im Sinne von Art. 713 ZGB. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist15. Die Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams16. Die Aneignung wiederum ist die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne jedoch diese Eigenschaft zu haben17. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams18. Neben dem Vorsatz muss beim Täter auch eine Aneignungsabsicht vor- handen sein. Das eigentliche Handlungsziel des Täters muss auf die Aneignung gerichtet sein19. Schliesslich muss noch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen20. 2.2 Einbruchdiebstahl in St. Gallen vom 22. Dezember 2012 In St. Gallen hat der Beschuldigte beim Einbruch einen Schaden von knapp CHF 14‘000.00 verursacht, wobei der reine Sachschaden abzüglich des Deliktsgutes rund CHF 13‘500.00 ausmacht (act. 33/1-14). Demnach hat A___ den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Wenn jemand einen Stein gegen eine Scheibe wirft, hat er die direkte Absicht, die Scheibe zu zerstören. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand durch Vorsatz erfüllt. Ein fristgerechter Strafantrag liegt vor (Dossier B, act. 1.2). Nachdem er sich erst durch eine Sachbeschädigung Zutritt zum verschlossenen Laden- lokal der I___ AG verschaffte, hat der Beschuldigte das Geschäft gegen deren Willen betreten, was ihm zweifellos bewusst und auch seine Absicht war. Demnach ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Ein rechtzeitiger Strafantrag wurde gestellt (Dossier B, act. 1.2). 14 Andreas Donatsch, a.a.O., N. 18 zu Art. 186 15 Stefan Trechsel/Dean Crameri, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, N. 4 vor Art. 137 16 Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., N. 3 zu Art. 139 17 Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., N. 6 vor Art. 137 18 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo; Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 67 zu Art. 139 19 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 69 f. zu Art. 139 20 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 74 zu Art. 139 Seite 25 Im Ladenlokal behändigte der Beschuldigte - allein oder zusammen mit einem Mittäter - die Registrierkasse. Es handelt sich dabei um eine fremde bewegliche Sache, die er mit sich nahm, als er das Ladenlokal verliess. Damit hat er den Gewahrsam des Ladenin- habers an dieser Registrierkasse gebrochen. Er entnahm der Kasse später in Bereiche- rungsabsicht Bargeld im Betrag von rund CHF 500.00. Die Kasse und Kleingeld im Betrag von CHF 78.90 liess er in einem Innenhof zurück. 2.3 Einbruchdiebstahl vom 22./23. Juni 2013 in Herisau Wie bereits unter Ziffer 1.6 eingehend dargelegt, hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass auch bei diesem Einbruch der Beschuldigte die Fensterscheibe ein- geschlagen und anschliessend das Ladenlokal betreten hat. Indem er somit fremdes Eigentum beschädigte, hat er sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Ein rechtzei- tiger Strafantrag des Privatklägers 1 liegt vor (Dossier B, act.17.3). Verwischte Spuren auf einem Polstermöbel im Ladenlokal belegen, dass der Täter unbe- rechtigterweise in das Ladenlokal eingedrungen ist. Er hat damit den objektiven und sub- jektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Ein Strafantrag wurde rechtzeitig ein- gereicht (Dossier B, act. 17.3). Schliesslich hat der Beschuldigte mit diesem Tatvorgehen den Tatbestand des Diebstahl- versuchs erfüllt (Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB). Er hat die Liegenschaft zweifellos auf der Suche nach geeignetem Diebesgut betreten. Er scheint aber nicht fündig gewor- den oder allenfalls auch gestört worden zu sein, so dass er unverrichteter Dinge wieder ging. Damit ist der Erfolg nicht eingetreten, so dass lediglich ein Diebstahlsversuch vor- liegt, wofür ein Schuldspruch zu ergehen hat. 2.4 Demnach ist A___ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, Diebstahls sowie Diebstahlsversuchs schuldig zu sprechen. 3. Hinderung einer Amtshandlung 3.1 Am Freitag, 26. Juli 2013, wurde A___ um ca. 20.00 Uhr am Bahnhof Herisau durch zwei Beamte der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden einer Kontrolle unterzogen. Weil er sich lediglich mittels seiner EC-Maestro Bankkarte ausweisen konnte, wurde er Seite 26 angewiesen, mit auf den Polizeiposten zu kommen, worauf er unvermittelt zu Fuss die Flucht ergriff (Dossier B, act. 19.1). Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht geflüchtet zu sein, stellt sich jedoch auf den Stand- punkt, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden (Dossier B, act. 21, S. 2). 3.2 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2, E. 3.3, S. 19 f.), A___ habe den objektiven Tatbestand der Amtshinderung erfüllt, indem er sich durch Flucht der Kontrolle durch die Polizeibeamten entzogen habe. Dass der Beschuldigte sich bereits am folgenden Montag um Klärung der Angelegenheit bemüht habe, ändere daran nichts. Die Staatsanwaltschaft mache geltend, dass der Beschuldigte für „weitere Abklärungen“ habe mitkommen müssen, während der Beschuldigte die Sache an Schranken so dargestellt habe, die Beamten hätten fälschlicherweise behauptet, es seien noch Rechnungen offen. Dabei übersehe A___, dass es unbeachtlich sei, ob die konkrete Anordnung, der er Folge hätte leisten müssen, angezeigt gewesen sei oder nicht, solange der Beamte grundsätzlich für die in Frage stehende Handlung zuständig war. Gemäss Art. 215 StPO sei die Polizei gegenüber jedermann berechtigt, eine Anhaltung vorzunehmen und die betreffende Person zumindest vorübergehend auf den Polizeiposten zu verbringen, wenn dies im Interesse der Aufklärung einer Straftat liege. Der Beschuldigte sei gesucht worden, weil nach dem Einbruch in Herisau vom 22./23. Juni 2013 seine DNA auf dem Tatwerkzeug gefunden worden sei. Die Anhaltung habe damit der Aufklärung einer Straftat gedient. Vor dem Hintergrund seiner reichen deliktischen „Laufbahn“ und seiner Erfahrung im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden habe A___ nicht ernsthaft daran zweifeln können, dass es der Polizei erlaubt gewesen sei, ihn auf den Posten mitzunehmen. Damit sei das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums ausgeschlossen, zumal das eigentliche Motiv ohnehin darin bestanden habe, zu verhindern, das Wochenende in Untersuchungshaft verbringen zu müssen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sei somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass ein Schuldspruch ergehe. 3.3 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 rügte der Verteidiger des Beschuldigten (Dossier B , act. 21), im Polizeirapport stehe, dass der Polizeibeamte A___ eröffnet habe, dass er zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten kommen müsse. In der Befragung vom 15. August 2013 finde sich der abweichende Vorwurf, man habe ihm vorgehalten, er sei ausgeschrieben und müsse zum Zwecke weiterer Abklärungen mitkommen. Es gehe natürlich nicht an, dass der Sachverhalt gemäss Polizeirapport in einer Einvernahme abweichend dargestellt werde. Sein Mandant habe geglaubt, dass eine Verhaftung rechtswidrig wäre und habe sich deshalb in einem den Vorsatz ausschliessenden Seite 27 Sachverhaltsirrtum befunden. Im Übrigen sei beim vorliegenden Sachverhalt ein Verzicht auf Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 2 StPO angezeigt, nachdem der Beschuldigte sich schon am nächsten Werktag um einen Einvernahmetermin bemüht habe. 3.4 Die Staatsanwaltschaft brachte vor (act. 30, S. 6 f.), der Beschuldigte habe Beamte an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, gehindert, indem er den deutlich zu verstehenden Anweisungen am 26. Juli 2013 keine Folge leistete, sondern unvermittelt die Flucht ergriff und sich davon machte. Dadurch habe er sich wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht. 3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen geltend (act. B 37, S. 2 f.), soweit die Vorinstanz ausführe, dieser habe auf- grund seiner reichen deliktischen Laufbahn und seiner Erfahrung im Umgang mit Straf- verfolgungsbehörden nicht ernsthaft an der Befugnis der Polizei zweifeln können, sei fest- zustellen, dass sie das Pferd falsch herum aufgezäumt habe. Massgebend seien nicht die - allfälligen - Kenntnisse des Beschuldigten über die StPO, sondern das Wissen der Poli- zeibeamten über den Beschuldigten. Diesbezüglich sei unklar geblieben, ob die Polizei- beamten im Zeitpunkt der Anhaltung Kenntnis von der Ausschreibung hatten oder nur die Personalien überprüfen wollten. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass den kontrollierenden Polizeibeamten die Ausschreibung nicht bekannt gewesen sei. Ein akutes Verbrechen, welches der Aufklärung bedurft hätte, sei nicht auszumachen. Nach Art. 8 StPO würden Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsehe, namentlich unter den Voraussetzungen gemäss Art. 52 ff. StPO (recte StGB; Anm. der Unterzeichneten). Obwohl er auf diese rechtliche Möglichkeit hingewiesen habe, habe die Vorinstanz sich damit nicht auseinan- dergesetzt. Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte sofort bei ihm gemeldet und er am nächsten Werktag einen Einvernahmetermin vereinbart habe, zu welchem A___ auch erschienen sei. Ihm erscheine die Schuld gering und die Tatfolgen als nicht vorhanden. Deshalb beantrage er einen Freispruch resp. die Einstellung des Verfahrens. 3.6 Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab A___ zu Protokoll (act. B 42, S. 5), er gebe zu, davongelaufen zu sein. Das sei nur passiert, weil StA B___ ihn ausgeschrieben habe. Er habe ja eine Adresse und eine Wohnung gehabt. Einer schriftlichen Aufforderung hätte er Folge geleistet. Der Polizist habe gesagt, er sei ausge- schrieben und müsse mitkommen. Als er gefragt habe wieso, habe man ihm mitgeteilt, es sei wegen unbezahlten Rechnungen. Weil er sich sicher gewesen sei, dass er seine Seite 28 Rechnungen beglichen und keine Lust auf ein Wochenende in Gmünden gehabt habe, sei er weggerannt. 3.7 Aufgrund des DNA-Hit’s beim Einbruchdiebstahl ins Schuhhaus F___ in Herisau wurde A___ am 10. Juli 2013 durch die Staatsanwaltschaft zur Fahndung ausgeschrieben (Dossier B, act. 17.5). Im Rapport vom 21. August 2013 wird festgehalten (Dossier B, act. 19.1), dass sich die Polizeibeamten aufgrund einer eventuell noch bestehenden Ausschreibung zur Kontrolle von A___ und L___ entschlossen hätten. Die Überprüfung der Personalien habe ergeben, dass A___ zur Verhaftung ausgeschrieben war. Als Wm N___ ihm eröffnet habe, er müsse zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten mitkommen, habe er unvermittelt die Flucht ergriffen. Anlässlich der Befragung durch die Polizei verweigerte A___ am 15. August 2013 Aussagen zur Sache (Dossier B, act. 19.2). 3.8 Mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefug- nisse liegt (Art. 286 StGB). Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Dabei genügt es, wenn die Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird21. Hinderung bedeutet, dass der Handlung Widerstand entgegengesetzt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung überhaupt nicht vorgenommen werden kann; es genügt, dass sie ver- zögert oder erschwert wird22. Nach der Lehre23 kann jemand nicht nach Art. 286 StGB 21 Stefan Flachsmann, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], kommentierte Textausgabe orell füssli, Zürich 2010, S. 490 22 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 286 mit weiteren Hinweisen 23 Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N. 4 zu Art. 286, und Stephan Heimgartner, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013; N. 13 zu Art. 286 Seite 29 bestraft werden, der sich der Verhaftung durch Flucht entzieht. Wenn es nur um eine Befragung geht, fügt die Flucht der Aussageverweigerung = Unterlassung kein weiteres wesentliches Element hinzu. Das Bundesgericht24 sieht durch Art. 305 und Art. 286 StGB demgegenüber verschiedene Rechtsgüter geschützt. Immerhin wird verlangt, dass eine hinreichend konkrete Kontrolle bevorsteht bzw. bereits im Gange ist. Straflos bleibt, wer einer Amtshandlung nur zuvorkommt25. Das Obergericht schliesst sich der überzeugenden Praxis des Bundesgerichts an. Hier war die Amtshandlung bereits im Gange, indem die Polizeibeamten A___ und seinen Bruder L___ aufforderten, sich auszuweisen und die Genannten dazu nicht in der Lage waren (Dossier B, act. 19.1). Die von Art. 286 StGB geschützte Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse lie- gen, d.h. die Behörde oder der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies zu, so hat sich der von der Verfügung Betroffene ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist26. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts27 ist die Anordnung einer Amtshandlung nur dann unbeachtlich, wenn diese nichtig ist. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab Verfahrens- und Formfehler - namentlich Unzuständigkeit - in Betracht, kaum je aber inhaltliche Mängel. Die Staatsanwaltschaft kann eine Person, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschrei- ben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen (Art. 210 Abs. 1 StPO). Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO). Art. 210 StPO regelt die Grundsätze der Ausschreibung. Abs. 1 der Bestimmung kommt in casu nicht in Frage, da A___ im Zeitpunkt der Anhaltung einen festen Wohnsitz hatte. Aufgrund der DNA-Spuren auf dem Stein war der Beschuldigte jedoch dringend tat- verdächtig für den Einbruchdiebstahl ins Schuhhaus F___ in Herisau. Als Haftgrund kommt insbesondere Kollusionsgefahr in Frage. Die Staatsanwaltschaft war ohne weite- res zum Erlass der Ausschreibung zuständig und hatte auch einen konkreten Anlass dafür. Ob der Haftbefehl angebracht war oder nicht, spielt nach dem oben Ausgeführten keine Rolle, da sicher keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt. 24 BGE 133 IV 97 E. 6.2 und 6.3; 124 IV 127 E. 3 lit. b; Urteil Bundesgericht 6B_115/2008 E. 4.3.1 25 BGE 133 IV 106 E. 6.2.3 26 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 4 zu Art. 286 mit weiteren Hinweisen 27 Urteil BGer 6B_393/2008 vom 8. November 2008 E. 2.1 Seite 30 Auch die Einwände des Verteidigers des Angeklagten überzeugen nicht (vgl. Dossier B, act. 21 und Plädoyer an Schranken, act. B 37, S. 3). Zum einen ist auch im Rapport vom 21. August 2013 bereits von einer eventuellen Ausschreibung die Rede (Dossier B, act. 19.1) und es besteht somit keine abweichende Darstellung des Sachverhaltes im Einver- nahmeprotokoll. Zum andern hat der Beschuldigte an Schranken bestätigt, dass die Poli- zeibeamten ihn unter Hinweis auf die Ausschreibung angehalten und kontrolliert hatten (act. B 42, S. 5). A___ hat den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 286 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer irrtümlich annimmt, dass ein Beamter zur Vornahme einer bestimmten Handlung nicht befugt sei, d.h. einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, macht sich dadurch, dass er ihn daran hindert, nicht nach Art. 286 StGB strafbar28. Der Beschuldigte hat sich der Kontrolle durch die Polizeibeamten bewusst durch Flucht entzogen, weil er der drohenden Verhaftung und einem Wochenende in der Strafanstalt „Gmünden“ entgehen wollte. Er handelte also vorsätzlich. Nach Auffassung des Obergerichts sind Schuld und Tatfolgen bei der Hinderung der Amtshandlung keineswegs gering. Denn der Beschuldigte wollte klarerweise einer mög- lichen Verhaftung zuvorkommen und verunmöglichte so eine zeitnahe Befragung bezüg- lich des Einbruchdiebstahls vom 22./23. Juni 2013. Es kann also nicht gesagt werden, dass das Verhalten von A___ im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallende Taten insgesamt, als unerheblich erscheint und die Straf- würdigkeit offensichtlich fehlt29. Ein Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 8 StPO er- scheint demzufolge nicht als angebracht. 3.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz A___ nach Ansicht des Obergerichts zu Recht der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig gesprochen. 4. Strafzumessung 28 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 286; Stefan Trechsel/Hans Vest, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 29 Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, kommentierte Textausgabe orell füssli, Zürich 2010, S. 130 Seite 31 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2, E. 4.2, S. 21 ff.), unter dem Aspekt der abstrakten Strafandrohung sei die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat der Diebstahl vom 22. Dezember 2012. Art. 139 Abs. 1 StGB sehe dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder eine Geldstrafe vor. Die Schwere des Verschuldens bilde das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. In einem ersten Schritt sei die objektive Tatschwere zu bestimmen. Diese richte sich nach dem Ausmass des Erfolges, der Art und Weise des Vorgehens und der kriminellen Energie. Die erbeutete Deliktsumme belaufe sich gemäss Anklageschrift auf CHF 2‘500.00. Gemäss Abrechnung der Privatklägerin 2 habe diese letztlich aber nur CHF 451.05 betragen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei von diesem Betrag, d.h. einer geringfügigen Deliktssumme, auszugehen. Die an den Tag gelegte kri- minelle Energie bewege sich in einem leichten bis mittelschweren Bereich, so dass eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einsatz- strafe angemessen erscheine. Im Rahmen des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB seien die weiteren Delikte straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe beim Einbruch vom 22. Dezember 2012 auch die Eingangstüre des Ladenlokals beschädigt, wobei ein Sach- schaden von rund CHF 2‘000.00 entstanden sei. Die objektive Tatschwere sei als gering einzustufen. Die Tat sei vorsätzlich begangen worden und es sei von einem mittelschwe- ren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Gesamthaft betrachtet, liege hinsichtlich der Sachbeschädigung ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vor. Das unerlaubte Betreten des Ladenlokals sei verschuldensmässig als leicht bis mittelschwer zu bewerten. Nachdem A___ die Tat vorsätzlich begangen habe, liege gesamthaft betrachtet ein mittelschweres Verschulden vor. Bei einem weiteren Einbruch in Herisau habe der Beschuldigte Sachschaden in Höhe von rund CHF 500.00 verursacht, was einem leichten Verschulden entspreche. Da er die Tat vorsätzlich begangen habe, scheine ein leichtes bis mittelschweres Gesamtverschulden als angemessen. Der Hausfriedensbruch sei verschuldensmässig wiederum als mittel- schwer zu taxieren. Weil der Beschuldigte es am 22./23. Juni 2013 bei einem Diebstahls- versuch belassen habe und nichts habe mitgehen lassen, könne die subjektive Tat- schwere als gering eingestuft werden. Weiter sei die Amtshinderung gegenüber der Kantonspolizei zu berücksichtigen. A___ habe vorsätzlich die Flucht ergriffen, was keine leichtfertige Widersetzungshandlung mehr darstelle. Zugute zu halten sei ihm höchstens, dass er sich am Montag mit der Polizei in Verbindung gesetzt habe, was aber das mittelschwere subjektive Tatverschulden nicht wesentlich zu reduzieren vermöge. Der Strafrahmen für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) bewege sich im Bereich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Die Amtshinderung sei nach Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Nebendelikte sei die Einsatz- Seite 32 strafe auf drei Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen zu erhöhen. Weiter seien sodann die täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen. Leicht straferhöhend wirke sich beim Beschuldigten sein Vorleben aus. Sein Strafregister- auszug habe im Urteilszeitpunkt nicht weniger als sechs teils einschlägige Verurteilungen wegen diverser Delikte aufgewiesen, wobei bei immerhin fünf dieser Verurteilungen voll- ziehbare (teilbedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafen angeordnet worden seien und die Verurteilung vom 19. November 2012 noch nicht einmal Beachtung gefunden habe. In erheblichem Grad straferhöhend wirke sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit, sogar lediglich rund einen Monat nach der Verurtei- lung vom 19. November 2012, erneut delinquiert habe. Nicht zu berücksichtigen seien dagegen die kurz vor der Hauptverhandlung in St. Gallen neu erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Es handle sich dabei um laufende Strafuntersuchungen, welche dem Beschuldigten zufolge der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen dürften. Was die persönlichen Verhältnisse angehe, sei der 27-jährige Beschuldigte gemäss den Ausführungen seines Verteidigers in eher schwierigen familiären Verhältnissen aufge- wachsen, was aber höchstens eine leichte Strafminderung rechtfertige. A___ habe im Sommer 2011 seine Berufslehre erfolgreich beenden können und arbeite seither im Gipsergeschäft seines Grossvaters D___. Aktuell erziele er ein ansehnliches Bruttoeinkommen von CHF 5‘400.00 pro Monat. Im Umfang von CHF 15‘000.00 habe er Schulden bei seinem Grossvater. Der Beschuldigte sei nicht verheiratet, habe aber eine Lebenspartnerin. Die aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnisse würden keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen. Die täterbezogenen Strafzumessungskriterien würden zu einer Erhöhung der Freiheits- strafe von drei Monaten bzw. von 90 Tagessätzen um rund 25 % führen, da die straferhö- henden Faktoren überwiegen würden und als mittelschwer zu qualifizieren seien. Dies ergebe aufgerundet eine Freiheitsstrafe von 115 Tagen bzw. eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen. Die Anordnung einer Freiheitsstrafe falle ausser Betracht, da kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur zulässig seien, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nicht gegeben seien und überdies eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB seien zwar nicht erfüllt, aber eine Geldstrafe sei ohne weiteres vollziehbar. Der Beschuldigte habe ein gutes Einkommen von CHF 5‘400.00 brutto monatlich und lediglich Schulden von rund CHF 15‘000.00 gegenüber seinem Grossvater. Schulden innerhalb der Familie hätten nicht den gleichen Stellenwert, da ein grösserer Spielraum bei den Rückzahlungsmodali- täten bestehe. Es sei daher eine Geldstrafe anzuordnen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemesse das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt. Zu berücksichtigen seien namentlich Einkommen Seite 33 und Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Vom Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00 sei ein Pauschalabzug von 30 % für Kranken- kassenprämien und Steuern zu machen. Dies ergebe einen Tagessatz von CHF 105.00, der in Berücksichtigung der Schulden von A___ auf CHF 100.00 abgerundet werde. Bei 115 Tagessätzen führe das zu einer Geldstrafe von CHF 11‘500.00. Daran anzurechnen sei die erstandene Untersuchungshaft von 22 Tagen (Art. 51 StGB), wobei ein Tag Haft einem Tagessatz entspreche. 4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor (act. B 37, S. 8), dass von der Geldstrafe von 115 Tagessätzen man- gels einer Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht abgewichen werden könne. 4.3 Die Staatsanwaltschaft betonte (act. B 39), die Vorinstanz sei A___ entgegengekommen, indem sie auf die Ausfällung einer Freiheitsstrafe verzichtet habe. Würde die Anklage heute zur erstinstanzlichen Beurteilung gelangen, käme der Beschuldigte, der sich heute im Strafvollzug befinde, nicht mehr mit einer blossen Geldstrafe davon. Vielmehr wären heute die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe erfüllt. Die Geldstrafe von 115 Tagessätzen sei auf jeden Fall zu bestätigen. 4.4 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Bei Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch beträgt der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht Art. 286 StGB schliesslich Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Seite 34 4.5 Die hier zu beurteilenden Taten hat A___ erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 begangen und zwar am 12. Dezember 2012 sowie am 22./23. Juni 2013 und am 26. Juli 2013. Das Urteil vom 19. November 2012 ist in der Folge allerdings angefochten worden. Es stellt sich daher die Frage, ob hier Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt und ob das Kantonsgericht lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. November 2012 hätte aussprechen dürfen. Dies ist zu verneinen, denn für die Frage, ob Art. 49 Abs. 2 StGB anwendbar ist oder nicht, geht es allein um das Datum des ersten Entscheids, egal ob dieser später in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht30. Im Übrigen kann das Obergericht sich den Ausführungen der Vorinstanz - mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes - vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Unten (E. 6.5) gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafteils aus dem Urteil vom 19. November 2012 nicht gegeben sind. Selbstverständlich ändert das am - straferhöhenden - Vorwurf, dass der Beschuldigte nur einen Monat nach dieser Verurteilung wieder delinquierte, nichts. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 StGB). Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes muss auch für einkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen sein. Der zusätz- liche Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunktion zu. […] Im Rahmen des gesetzlichen Ermessens ist allerdings dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrecht- lichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen. Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste, was dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwi- derlaufen würde. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzmini- 30 BGE 138 IV 113 E. 3, 129 IV 113 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2 Seite 35 mum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer- seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkom- mens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermei- den, sind in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse im Einzelfall 31. Eine Geldstrafe ist nicht symbolisch, sofern der Tagessatz für mittellose Täter wenigstens 10 Franken beträgt32. A___ musste Ende Januar 2015 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten antreten (act. B 3/4). Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich gegenüber dem Zeitpunkt, als das erstinstanzliche Urteil ausgefällt wurde, also erheblich verändert. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung beträgt sein Verdienst im Sennhof, Chur, zurzeit lediglich CHF 16.00 pro Arbeitstag. So komme er auf 300.00 bis 400.00 Franken pro Monat (act. B 42, S. 3). Dazu kommen Schulden in Höhe von rund CHF 20‘000.00. Nach dem soeben Gesagten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf 10 Franken festzu- legen. 5. Bedingter Strafvollzug 5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 4.4, S. 24), aufgrund einer früheren Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen sei vorliegend ein Strafaufschub nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorlägen. Solche seien beim Beschuldigten angesichts seiner langen Deliktskarriere nicht zu erkennen. Die Geldstrafe sei daher zu vollziehen. 31 BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, Markus Hug, a.a.O., S. 100 32 BGE 135 IV 180 E. 1.4 Seite 36 5.2 RA AA___ machte im Wesentlichen geltend (act. B 37, S. 8 f.), dass bei der Prognose ein allfälliger Widerruf des mit Urteil vom 19. November 2012 bedingt erlassenen Strafanteils zu berücksichtigen sei. Das Problem des Beschuldigten sei, dass er aggressiv sei. Komme Alkohol hinzu, werde er unberechenbar. Im Strafvollzug könne er allerdings keinen Alkohol konsumieren und er werde auch psychiatrisch behandelt. Zu den zahlreichen Delikten sei es auch gekommen, weil die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden die Untersuchung nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben habe. Bei dieser Sachlage sei die Wirkung des aktuellen Strafvollzuges bei der Prognose zu berücksichtigen. Dies umso mehr als A___ finanzielle Pendenzen habe und eine unbedingte Geldstrafe deren Begleichung nach Haftende nicht erleichtere. 5.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindes- tens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.4 Der Beschuldigte wurde vom Kreisgericht St. Gallen am 15. April 2008 - und damit inner- halb einer Frist von fünf Jahren seit dem Einbruch vom 22. Dezember 2012 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Wie das Kantonsgericht rich- tig festgestellt hat, sind beim Beschuldigten angesichts seiner langen, zum Teil einschlä- gigen Deliktskarriere keine besonders günstigen Umstände zu erkennen (vgl. Dossier B, act. 29/P1). Der Verteidiger des Beschuldigten hat zwar zu Recht vorgebracht, dass bei der Prognose für das künftige Wohlverhalten die Wirkung des Widerrufs der vom Kan- tonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sei33. Wie in Erwägung 6.5 aufgezeigt wird, kommt der Widerruf der vom Kantonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aller- dings nicht in Frage. Entsprechend gibt es aber keine besonders günstigen Umstände, welche einen Strafaufschub rechtfertigen könnten und die in Erwägung 4.5 festgesetzte Geldstrafe ist daher zu vollziehen. 33 Markus Hug, a.a.O., N. 10 zu Art. 42 Seite 37 6. Widerruf 6.1 Die Vorinstanz führte aus (act. B 2, E. 5, S. 25), es habe dem Beschuldigten mit Urteil vom 19. November 2012 für den teilbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe eine Probezeit von fünf Jahren auferlegt. Diese sei im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils wohl bereits rechtskräftig, da sie nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei. Während dieser Probezeit habe A___ bereits den nächsten Einbruchdiebstahl in St. Gallen begangen. Sein Verhalten belege auf eindrückliche Art und Weise, dass er sich nicht einmal durch eine relativ hohe teilbedingte Freiheitsstrafe im Umfang von gesamthaft 30 Monaten, habe abschrecken lassen, kurz nach diesem Strafurteil weitere Delikte zu begehen. Eine positive Prognose könne ihm nicht gestellt werden. Demnach werde der teilbedingt ausgesprochene Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten widerrufen und die Strafe sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen. 6.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte anlässlich der Berufungsverhandlung ein (act. B 37, S. 8 f.), das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 sei angefochten und durch das Obergericht am 9. Dezember 2013 bestätigt worden. Ein deliktisches Ver- halten während des Rechtsmittelverfahrens könne keinen Widerruf auslösen, wenn dem Rechtsmittel Suspensiveffekt zukomme. Mithin könnten die Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 und vom 22./23. Juni 2013 sowie die Hinderung einer Amtshandlung vom 26. Juli 2013 nicht zu einem Widerruf des bedingt erlassenen Strafanteils gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 führen. 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (act. B 39, S. 2), den Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Nachdem der Beschuldigte innerhalb der Probezeit wieder delinquiert habe, müsse ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Zudem sei es im Strafvollzug ebenfalls zu drei Dis- ziplinarmassnahmen gekommen. 6.4 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist des- halb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um Seite 38 höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der ver- längerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten Probezeit überhaupt Kenntnis hatte34. Die Probezeit beginnt bei bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Wird kein Rechtsmittel ergriffen, ist die Rechtslage klar: Entscheidend ist der Eröffnungstag. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Dabei wird die Rechtskraft des erst- instanzlichen Entscheides auf den Tag der Ausfällung zurückbezogen, wenn die Rechts- mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. Tritt hingegen das Beru- fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Möglich ist auch die Aufhebung mit Rückweisung gemäss Art. 409 StPO. Dabei haben die verschiedenen Konstellationen Auswirkungen nur auf der Ebene der formellen Rechtskraft, und nicht der praktischen Vollstreckbarkeit. Diese ist wegen der aufschiebenden Wirkung ope legis während des Berufungsverfahrens ausge- schlossen. Die Probezeit beginnt daher mit der Eröffnung des Berufungsurteils bei Bestä- tigung oder Reformation des erstinstanzlichen Urteils. Bei Aufhebung mit Rückweisung ist hingegen das Datum des neuen erstinstanzlichen Urteils massgebend, unter Vorbehalt einer neuen allfälligen Berufung35. 6.5 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Mit Urteil vom 19. November 2012 hat das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden A___ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug im Umfang von 15 Monaten bedingt aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (K2S 12 1). Bezüglich dieses Urteils liess A___ Berufung anmelden. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 28. März 2013 zugestellt und am 10. April 2013 liess er gegen Ziffer 6 lit. b des Urteils, welche sich mit dem Vollzug der Strafe befasste, Berufung erheben (Urteil vom 9. Dezember 2013, O1S 13 9, S. 9). Am 9. Dezember 2013 bestätigte das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts im Wesentlichen, unter anderem auch bezüglich des (umstrittenen) Vollzugs der ausgefällten Strafe (O1S 13 9). 34 Roland M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, N. 26 zu Art. 46 35 Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N. 29 zu Art. 46 mit weiteren Hinweisen; BGE 104 IV 59 Seite 39 Nach dem oben Gesagten bedeutet dies, dass die Probezeit aus dem Urteil des Kantons- gerichts vom 19. November 2012 erst mit der Eröffnung des Berufungsurteils, d.h. am 13. Dezember 2013 zu laufen begann und im Zeitpunkt, als A___ die hier zu beurteilenden Delikte beging, noch nicht lief. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sind demzufolge nicht gegeben (Art. 46 Abs. 1 StGB). 7. Zivilforderungen Die Forderung des Privatklägers 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Punkt wurde nicht angefochten und der Privatkläger 1 hat sich am Berufungsverfahren auch nicht beteiligt, sodass es beim Urteil des Kantonsgerichts sein Bewenden hat (vgl. E. 1.2). Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der Privatklägerin 2 als ausgewiesen erachtet und diese im Umfang von CHF 13‘703.90 gutgeheissen (K1S 14 1, E. 6.2, S. 26 f.). Die Privatklägerin 2 hat im Berufungsverfahren vollumfänglich an ihrer Forderung festgehalten (act. B 7), während dem der Beschuldigte sich dazu nicht äusserte. Da A___ nach Ansicht des Obergerichts für den Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 verantwortlich ist, ist die Forderung der Privatklägerin 2 zu schützen. Irrtümlich ist in Ziffer 6 des Dispositivs ein falscher Betrag (CHF 13‘944.65 anstatt CHF 13‘703.90) aufgeführt worden. Dieses Versehen ist praxisgemäss im begründeten Urteil zu korrigieren (Art. 83 StPO). 8. Einziehung Das Kantonsgericht hat angeordnet, dass das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einge- zogen und vernichtet wird. Die weiteren sichergestellten Gegenstände (1 Schrauben- zieher, 1 Waage, Papiernotizen, 1 Mütze, Handschuhe) sollen dem Beschuldigten her- ausgegeben werden (K1S 14 1, E. 7, S. 27). Seite 40 Gegen diesen Punkt des Urteils liess A___ zwar Berufung erklären (act. B 1), diese wurde allerdings nicht weiter substantiiert. Somit kann auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Obergericht sich vollumfänglich anschliesst. 9. Verfahrenskosten und Parteientschädigung 9.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Partei trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Partei zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzu- zahlen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen36. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen37. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das Obergericht hat den Beschuldigten - wie die Vorinstanz - zwar in allen noch umstritte- nen Punkten schuldig gesprochen. Es hat jedoch vom Widerruf des mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe Abstand genommen. Man- gels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hätte auch das Kantonsgericht den Widerruf nicht verfügen dürfen. Die Korrektur beim Tagessatz ist demgegenüber auf die neuen tatsächlichen Verhältnisse zurückzuführen, bei denen das Einkommen von A___ seit Antritt der Freiheitsstrafe nur noch rund einen Zehntel des früheren Verdienstes beträgt. Die Rechnung, welche das Kantonsgericht im August 2014 angestellt hat, war im damaligen Zeitpunkt hingegen korrekt. Auf die Kosten der Voruntersuchung und die Auslagen vor dem Kantonsgericht (Kosten mündliches Gutachten, Zuführung) hat der Wegfall des Widerrufs keine Auswirkungen; 36 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 426). 37 Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 426 Seite 41 diese sind somit unverändert dem Beschuldigten aufzuerlegen. Hingegen erscheint es als angemessen, den Wegfall des Widerrufs bei der Gerichtsgebühr zu einem Viertel zugunsten von A___ zu berücksichtigen. Das heisst, dass von der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00 ein Betrag von CHF 600.00 auf die Staatskasse zu nehmen ist. Das Obergericht hat die Schuldsprüche bestätigt, jedoch vom Widerruf abgesehen und bei der Geldstrafe den Tagessatz den aktuellen Verdienstverhältnissen von A___ angepasst. Es erscheint daher gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Es ergeben sich folgende Kostenanteile: A___ Kosten der Voruntersuchung CHF 6‘800.00 Auslagen vor Kantonsgericht (mündl. Gutachten, Zuführung) CHF 1‘794.90 3/4 erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00 CHF 1‘800.00 2/3 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Zuführungskosten CHF 547.00 Total CHF 12‘941.90 Staat 1/4 der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr CHF 600.00 1/3 der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr CHF 1‘000.00 2/3 der Kosten für die amtliche Verteidigung vor 2. Instanz CHF 1‘831.20 Total CHF 3‘431.20 Der Betrag in Höhe von CHF 1‘831.20 wird - unter Vorbehalt der Rückerstattung durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhält- nisse von A___ erlauben - vorläufig auf die Staatskasse genommen. Erklärend anzuführen ist, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten38. Somit ist der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren wie bei den Verfahrenskosten im Umfang von 1/4 für die Kosten seines Verteidigers zu entschädigen. Vor dem Obergericht hat A___ zu einem Drittel obsiegt, was einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Verteidigers im Umfang von 1/3 zur Folge hat. 38 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 Seite 42 9.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vor dem Kantonsgericht war A___ (noch) nicht amtlich verteidigt. Zu ersetzen sind somit 1/4 der Aufwendungen seines Verteidigers von insgesamt CHF 3‘398.50 (act. 50), was einen Betrag von (aufgerundet) CHF 850.00 ergibt. Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt (act. B 21). In diesem Zusammenhang ist auf ein neueres Urteil des Bundesgerichts hinzuwei- sen39, welches bei der amtlichen Verteidigung bestimmt, dass unabhängig vom Verfahrensausgang der reduzierte Tarif zur Anwendung kommen soll. Das hat zur Folge, dass im Berufungsverfahren durchwegs der in Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) für die amtliche Verteidigung vorgesehene Stundenansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehr- wertsteuer heranzuziehen ist. Dies ergibt für das Berufungsverfahren, inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen, einen Betrag von CHF 915.60, wobei der Rechenfehler in der Kostennote zugunsten von RA AA___ korrigiert worden ist (act. B 38; Total der Bemühungen beläuft sich auf CHF 2‘543.30 plus Mehrwertsteuer und nicht auf CHF 2‘443.30 plus Mehrwertsteuer; Anm. der Unterzeichneten). In dieser Höhe ist er aus der Staatskasse zu entschädigen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat der Beschuldigte, insoweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Diesbezüglich wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 1‘066.50 beträgt. 39 BGE 139 IV 261 E. 2 Seite 43 in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausser- rhoden, 1. Abteilung, vom 21. August 2014 (K1S 2014 1) in Dispositiv - Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO); - Ziff. 7 (Verweisung der Zivilforderung von C1___ auf den Zivilweg); mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012); - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (begangen am 22. Juni 2013); - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (begangen am 26. Juli 2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 10.00, entsprechend CHF 1‘150.00 (Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen (Art. 51 StGB). 4. Bezahlt A___ die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Tagen. 5. Der mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochene Teil der Strafe wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilforderung der C2___ Versicherungs AG wird im Umfang von CHF 13‘703.90 geschützt. 7. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich: - 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135). Seite 44 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 6‘800.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘794.90 Auslagen (Kosten mündl. Gutachten, Zuführung) - CHF 3‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘831.20 Kosten für die amtliche Verteidigung vor 2. Instanz - CHF 547.00 Zuführung im Berufungsverfahren - CHF 16‘373.10 zuzüglich Zuführungskosten zur heutigen HV werden im Betrag von CHF 12‘941.90 dem Beschuldigten A___ auferlegt und im Betrag von CHF 3‘431.20 auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 1‘831.20 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse genommen. A___ ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 1‘831.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 850.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 915.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO für das Berufungsverfahren CHF 1‘066.50 beträgt. 10. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit CHF 1‘831.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘133.50 beträgt. 11. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Be- schwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Gegen die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden 12. Zustellung am 16. November 2015 an: - den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 13 440) - die Privatklägerin 2 - Vorinstanz (K1S 14 1) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 45