der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 12. Zustellung am 19. Oktober 2017 an: - den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. U 10 602) - den Privatkläger über seinen Rechtsvertreter - Vorinstanz (K3S 14 3) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 41