Seite 40 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren einen Anteil von CHF 1‘423.00 der Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘235.00.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit E___ und D___ für den ganzen Betrag. 10. Gegenüber dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Urteil am 15. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen, nachdem diese auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet haben.