6. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 7. Für das Berufungsverfahren wird A___ für die Kosten seiner Verteidigung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 3‘107.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren einen Drittel der Parteientschädigung von insgesamt CHF 13‘478.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag.