D___ hat eine Parteientschädigung von CHF 8‘000.00 beantragt und hat damit zu 51 % obsiegt; entsprechend ist der Privatkläger zu 49 % unterlegen. Wenn man diese Prozentzahlen auf die als angemessen erachtete Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 3‘235.00 überträgt, ergibt sich folgendes Bild: Antrag vor Unterliegen Anteil an Anteil an OG Unterliegen in % Parteikosten Parteikosten A___ 0.00 13'478.40 72% 3'235.00 44% 1'423.00 C___ 18'639.25 5'160.85 28% 1'258.00