A___ verlangte die Aufhebung der Parteientschädigung ohne zu sagen, in welchem Umfang er eine solche als gerechtfertigt erachtet (act. B 1 und B 25). Folglich ist er bezüglich der durch das Obergericht schlussendlich zugesprochenen Entschädigung von CHF 13‘478.40 vollumfänglich unterlegen und er hätte den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit CHF 3‘235.00 zu entschädigen. Bei E___, welcher eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 zugestanden hat, beträgt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gegenüber dem Privatkläger 60 % zu 40 %. D___ hat eine Parteientschädigung von CHF 8‘000.00 beantragt und hat damit zu 51 % obsiegt; entsprechend ist der Privatkläger zu 49 % unterlegen.