Auch für diese Kosten haben die Beschuldigten grundsätzlich anteilsmässig und solidarisch einzustehen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Zu beachten ist indes, dass sie im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen bezüglich der Parteientschädigung in unterschiedlichem Masse obsiegt haben.