Seite 38 Im Vergleich zu der durch die erste Instanz zugesprochenen Entschädigung in Höhe von CHF 18‘639.25 wurde dem Privatkläger im Berufungsverfahren lediglich eine Parteientschädigung von CHF 13‘478.40 gewährt (E. III. 3.1.8); im Berufungsverfahren hat er also mit 72 % obsiegt. Entsprechend ist auch die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf 72 % oder CHF 3‘235.00 festzusetzen.