Dies auch im Vergleich zur Kostennote des Verteidigers von E___, der sich für die Berufungsverhandlung ebenfalls vertreten lassen musste und lediglich einen Aufwand von 14,92 Stunden geltend macht (O1S 15 16, act. B 20). Dabei hatte sich der Letztere nicht nur zur Parteientschädigung, sondern auch zum Strafmass und zum Strafvollzug zu äussern.