Es trifft zu, dass RA CC___ an der Berufungsverhandlung aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht persönlich teilnehmen konnte und sich freundlicherweise vertreten liess. Selbstredend ist die Einarbeitung und Instruktion des Vertreters unter diesen Umständen, ebenso wie die Teilnahme an der heutigen Verhandlung, zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt (Art. 18 Abs. 2 Anwaltstarif), die Zivil- und Genugtuungsforderung des Privatklägers durch die Vorinstanz rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden ist und dieser im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt hat.