Es hätten auch keine Beweise beschafft werden müssen. Für den gestellten Antrag hätte RA CC___ seinen Substituten ohne weiteres innerhalb einer Stunde instruieren können. Alles, was über die heutige Verhandlung hinausgehe, sei daher abzuweisen. Im Übrigen fehle das Leistungsjournal, um den geltend gemachten Aufwand zu überprüfen. 3.2.3 Staatsanwalt B___ nahm zur heute eingereichten Kostennote des Privatklägers nicht Stellung (act. B 36, S. 12 ff.). 3.2.4 Wie oben (E. III. 3.1.7) dargelegt, kann das Honorar in Strafverfahren nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif).