Seite 37 rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden (act. B 36, S. 16). Im Strafpunkt seien ebenfalls keine Aufwendungen angefallen, da im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen worden sei. Es gehe also einzig um die heutige Verhandlung. Dafür habe kein grosses Aktenstudium betrieben werden müssen. Der Privatkläger habe an der Verhandlung nicht teilgenommen und habe nicht instruiert werden müssen. Es hätten auch keine Beweise beschafft werden müssen.