Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind die Kosten gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmässig aufzuerlegen, wobei gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen angeordnet werden kann. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren einen Drittel der Parteientschädigung von insgesamt CHF 13‘478.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag. 3.2 Entschädigung im Berufungsverfahren