Seite 36 3.1.8 Das Honorar im Strafverfahren kann in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif auch nach Zeitaufwand bemessen werden. In diesem Fall beträgt das mittlere Honorar CHF 200.00 je Stunde (Art. 19 Abs. 2 Anwaltstarif). Bei 60 Stunden beläuft sich die Entschädigung somit auf CHF 12‘000.00. Dazu kommen pauschal 4 % Barauslagen (CHF 480.00) und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 998.40). Insgesamt ist dem Privatkläger somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 13‘478.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.