Vorwegzunehmen ist, dass die vom Privatkläger geltend gemachten 192,45 Stunden - vor allem im Vergleich mit den Kostennoten der Verteidiger - als viel zu hoch erscheinen und der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafpunkt - zum Teil - nicht nachvollziehbar ist: Zum Beispiel ein 17-minütiges Telefon von RA L___ mit der Sekretärin der Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2010. Oder die Eingaben von RA L___ im Zusammenhang mit dem Antrag auf Untersuchungshaft bezüglich A___, der letztlich durch den leitenden Staatsanwalt abgewiesen wurde (Vorverfahren act. 22). Dafür haben nicht die Beschuldigten aufzukommen.