433 Abs. 2 StPO könnte der Entschädigungsanspruch des Privatklägers mangels Nachweis der im Strafpunkt gemachten Bemühungen vollumfänglich abgewiesen werden. Da es aber naheliegend ist, dass auch nach dem Urteil gegen die Haupttäter im Zusammenhang mit dem Strafpunkt noch gewisse Bemühungen erbracht wurden, bestimmt das Obergericht die Entschädigung nach Ermessen, d.h. macht eine Schätzung (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif).