Seite 35 3.1.7 Nach dem Gesagten hätte der Rechtsvertreter des Privatklägers die Aufwendungen zum Strafpunkt grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren detailliert darlegen müssen, angesichts der Begründung der Vorinstanz (vgl. act. B 2, E. 7.2, S. 42) umso mehr im Berufungsverfahren. Die Ausscheidung der Positionen für den Strafpunkt resp. für die Zivilforderung ist aufgrund der Stundenzusammenstellung und unter Zuhilfenahme der Akten ohne weiteres möglich und zumutbar.