Entschädigungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist der Antrag „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin“ alleine nicht ausreichend. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht71. Ein ausreichender Antrag erfordert eine Bezifferung und einen Beleg, andernfalls tritt die Strafbehörde auf diesen nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Neben den Anwaltskosten sind auch die weiteren Aufwendungen zu beziffern. All dies ist zudem, unter anderem unter Einreichung einer detaillierten Kostennote, zu belegen72.