Ein Obsiegen ist sicher dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt schuldig gesprochen wird und wenn der Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird69. Vorliegend hat der Privatkläger im Schuldpunkt obsiegt, jedoch nicht im Zivilpunkt, da die Zivilforderung überwiegend auf den Zivilweg verwiesen wurde. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger daher nur die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen70.