3.1.5 Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person unter anderem Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen ist sicher dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt schuldig gesprochen wird und wenn der Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird69. Vorliegend hat der Privatkläger im Schuldpunkt obsiegt, jedoch nicht im Zivilpunkt, da die Zivilforderung überwiegend auf den Zivilweg verwiesen wurde.