Es stelle sich vielmehr die Frage, ob die Berufung der Beschuldigten betreffend die Parteientschädigung eine mutwillige Prozessführung darstelle und damit unnötige Kosten verursache. Schliesslich sei die Kostennote im Urteil vom 17. Juni 2015 bereits auf das Nötigste gekürzt worden. Eine weitere Kürzung würde das verfassungsmässige Grundrecht des Privatklägers auf einen Rechtsbeistand verletzen.