Seite 34 erstaune nicht, dass der Privatkläger in seinem Stall noch heute mit Nachwirkungen und Erinnerungen an den Angriff zu kämpfen habe. Aufgrund dieser einschneidenden Folgen der Tat auf den Privatkläger seien die erbrachten Aufwendungen erforderlich gewesen, um diesen angemessen vertreten zu können. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob die Berufung der Beschuldigten betreffend die Parteientschädigung eine mutwillige Prozessführung darstelle und damit unnötige Kosten verursache.