In der Zeit von der Beurteilung des Strafpunktes bei den Schlägern bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen die Anstifter habe es im Strafpunkt praktisch keine Aufwendungen mehr gegeben, da die Einvernahmen alle vorher durchgeführt worden seien. Aufwand sei lediglich noch bezüglich des Zivilpunktes angefallen. Diesbezüglich sei im Verfahren gegen die Anstifter praktisch das gleiche Plädoyer wie bei den Haupttätern gehalten worden. Auch im zweiten Verfahren seien aber keine konkreten Zahlen vorgebracht worden. 3.1.3 Staatsanwalt B___ äusserte sich zur Kostennote des Privatklägers nicht (act. B 27 und B 36, S. 12 ff.).