3.1.2 Der Beschuldigte verlangte die Aufhebung der Urteilsziffer, welche die Entschädigung an den Privatkläger festlegt (act. B 25, S. 3) und liess ausführen, dass CHF 18‘000.00 allein für den Strafpunkt nicht gerechtfertigt seien (act. B 36, S. 8 f.). Im Jahre 2012 sei dem Privatkläger bereits im Verfahren gegen die Haupttäter eine Entschädigung zugesprochen worden. In der Zeit von der Beurteilung des Strafpunktes bei den Schlägern bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen die Anstifter habe es im Strafpunkt praktisch keine Aufwendungen mehr gegeben, da die Einvernahmen alle vorher durchgeführt worden seien.