f.), dem Privatkläger könnten für das Jahr 2010 insgesamt 21 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 7,6 % und ab dem Jahr 2011 bis und mit der Hauptverhandlung im Jahr 2015 total 63 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 % zugerechnet werden. Hinzu kämen die geltend gemachten Barauslagen von CHF 475.00, welche ermessensweise je zur Hälfte mit einem Mehrwertsteuersatz von 7,6 % bzw. einem solchen von 8 % berücksichtigt würden. Bei einem mittleren Stundenhonorar von CHF 200.00 sowie den Barauslagen resultiere eine Entschädigung von CHF 18‘639.25 (2010: [21 x CHF 200.00 + CHF 237.50] x 1,076 = CHF 4‘774.75;