Seite 33 Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu ersetzen (a.a.O.). In der Folge schied die Vorinstanz anhand der Stundenzusammenstellung die von ihr als nicht zulässig erachteten Positionen aus und gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 7.2, S. 43 f.), dem Privatkläger könnten für das Jahr 2010 insgesamt 21 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 7,6 % und ab dem Jahr 2011 bis und mit der Hauptverhandlung im Jahr 2015 total 63 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 % zugerechnet werden.