Dies trifft hier für die Positionen der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Kosten Voruntersuchung, Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken, erstinstanzliche Gerichtsgebühr) uneingeschränkt zu, weshalb diese dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt66.