Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Vorliegend ist die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren anzusetzen. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben wird. 63 BGE 134 IV 97, E. 7.3. 64 Markus HUG, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 42 StGB.