Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen wird, sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Damit ist zu prüfen, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug vorliegen.