Insgesamt ist A___ somit zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3. Strafvollzug Nach Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu